Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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sindet  Behufs  der  Auseinandersetzung  der  Theilnehmer,  im  Mangel  einer  Einigung,
  nur  der  öffentliche  gerichtliche  Verkauf  Statt.

&  1  Die  vorstehenden  allgemeinen  Grundsätze  haben  der  Regel  —*8  «
nach  auch  bei  der  Aufhebung  der  Gemeinheit  in  Forsten  Anwendung.  be  5

5.  100.  Die  Naturaltheilung  eines  gemeinschaftlichen  Waldeo  ist  ganz
oder  Theilweise  nur  dann  zulässig,  wenn  entweder  die  einzelnen  Antheile  zur
forsimaßigen  Benutzung  geeignet  bleiben,  oder  sie  vortheilhaft  als  Aecker  oder
Wiese  benutzt  werden  können.

§.  L.  Außer  diesen  Fällen  kann  die  Auseinandersetzung  der  Mit-Eigenthümer
  im  Mangel  einer  Einigung  nur  durch  öffentlichen  gerichtlichen
Verkauf  bewirkt  werden.

H.  111.  Sind  die  Anrechte  der  Miteigenthümer  nicht  nach  Quoten  bestimmt,
  und  beziehen  sich  dieselben  auf  verschiedenartige  Nutzungen;  so  muß
das  Werthsverhaltniß  der  Nutzungen  jedes  einzelnen  Theilnehmers  durch
Sachverständige  abgeschätzt  werden.

#.  II2.  Die  Theilung  muß  möglichst  so  bewirkt  werden,  daß  jeder
Miteigenthümer  seinen  Antheil  nicht  allein  vom  Grund  und  Boden,  mit  Racksicht
auf  die  Verschiedenheit  der  Güte,  sondern  auch  des  stehenden  Holzes  erhäle.

&.  113.  Ift  dieses  nach  der  Orrtlichkeit  nicht  zu  bewirken;  so  muß  derjenige,
  der  einen  Ueberschuß  an  Holz  erhält,  im  Mangel  einer  Einigung  über
dessen  Bezahlung,  den  Andern  entweder  durch  Anweisung  eines  verhältnißmädfigen
  Distrikts  zur  Abholzung  in  angemessenen  Fristen,  oder  durch  Lieferung
einer  verhältnißmäßigen  jährlichen  Quantität  Holzes  auf  bestimmte  Jahre
entschädigen.

S.  II.ADie  Ablösung  der  auf  der  Forst  haftenden  Grundgerechtigbeiten
  kann  auch  der  Berechtigte  unter  den,  #.  86.  und  c#.  bemerkten  Einschränkungen
  verlangen.

§.  115.  Finder  der  belastete  Eigenthümer  einzelne  Dienstbarkeitsberechtigte
  ab;  so  ist  er  befugt,  nach  Verhältniß  des  Theilnehmungsrechts  des
Abgefundenen  einen  Theil  des  benutzten  Gegenstandes  der  Mitbenutzung  der
übrigen,  noch  nicht  abgefundenen  Theilnehmer  zu  entziehen,  und  darüber  frei
zu  verfügen.

K.  116.  Bei  der  Abschätzung  einer  Mastungsgerechtigkeit  ist  die  Frage:
  wie  oft  volle  oder  Sprangmast  eintrete?  nach  dem  in  den  letzten  dreißig
Jahren  stattgefundenen  Durchschnittsverhältnisse,  und  die  Frage:  wie  viel  Vieh
bei  voller  oder  Sprangmast  gefeistet  werden  könne?  nach  der  Durchschnittszahl
  des  in  den  drei  letzten  Fallen,  beziehungsweise  der  vollen  und  Sprangmast
  wirklich  eingetriebenen  Viehes  zu  bestimmen.

KX  117.  Der  Mastungsberechtigte  kann  nur  eine  Entschädigung  i

Rente  C.  77.)  verlangen.
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