Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Waarenproben.


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vorhergehen.  Das  Einlegen  in  die  einzelnen  Zeitungs=  r2c.  Exemplare  ist  Sache  des
Verlegers.

X.  Außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  dürfen  einzeln  nicht  über  zwei  Bogen  stark,
auch  nicht  geheftet,  gefalzt  oder  gebunden  sein,  sondern  müssen,  wenn  sie  aus  mehreren
Blättern  bestehen,  in  der  Bogenform  zusammenhängen.  Die  Postanstalten  sind  zur
Zurückweisung  solcher  Beilagen  befugt,  welche  nach  Größe  und  Stärke  des  Papiers  oder
nach  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung  in  den  Zeitungspacketen  nicht  geeignet
erscheinen.

XIII.  Das  Porto  für  Drucksachen,  welche  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  zur
Einlieferung  gelangen,  beträgt  für  jedes  einzelne  Beilage-Exemplar  1  Pf.  Ein  bei
Berechnung  des  Gesammtbetrages  sich  ergebender  Bruchtheil  einer  Mark  wird  nöthigenfalls
  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abgerundet.

15.

I.  Gegen  die  für  Waarenproben  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  werden  nur  solche
Waarenproben  zugelassen,  die  keinen  eigenen  Kaufwerth  haben  und  nach  ihrer  Beschaffenheit,
  Form  und  Verpackung  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sind.

II.  Hinsichts  der  Verpackung  gilt  als  Bedingung,  daß  der  Inhalt  der  Sendungen
als  in  Waarenproben  bestehend  leicht  erkannt  werden  kann.  Die  Verpackung  kann
unter  Band,  in  offenen  Briefumschlägen  oder  in  briefförmigen  Kästchen  oder  Säckchen
erfolgen.

III.  Die  Adresse  muß,  außer  dem  Namen  des  Adressaten  und  des  Bestimmungsorts,
den  Vermerk  „Proben“  („Muster")  enthalten.  Auf  der  Adresse  dürfen  anßerdem  nur
noch  angegeben  sein:

der  Name  oder  die  Firma  des  Absenders,

die  Fabrik=  oder  Handelszeichen,  einschließlich  der  näheren  Bezeichnung  der  Waare,

die  Nummern  und

die  Preise.

IV.  Diese  Angaben  dürfen,  statt  auf  der  Adresse,  bei  oder  an  jeder  Probe  für  sich
angebracht  sein.

v.  Den  Waarenproben  dürfen  Briefe  nicht  beigeschlossen  oder  angehängt  werden.
Mehrere  Waarenproben  dürfen  unter  einer  Umhüllung  versandt  werden,  die  einzelnen
Proben  dürfen  aber  nicht  mit  verschiedenen  Adressen  oder  Adreßumschlägen  versehen
sein.  Die  Vereinigung  von  Drucksachen  mit  Waarenproben  zu  einem  Versendungs-Gegenstande
  bis  zum  Gewichte  von  250  Gramm  ist  gestattet;  die  Drucksachen  müssen
in  diesem  Falle  den  Bestimmungen  des  §  14  entsprechen.