Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

der Verordnung vom 20sten Juni 1817., in Beziehung auf die Regulirungen 
der gutsherrlichen Verhältnisse der Bauern, die nicht Eigenthümer sind, bei- 
gelegt worden. 
. 6. Auch sollen sie ermächtigt seyn, alle, bei Ausführung beider 
Ordnungen vorkommende Streitigkeiten, durch ihre Spezialkommissionen in- 
struiren zu lassen, zu entscheiden, und ihre Entscheidungen, sobald sie für 
rechlskräftig zu achten, zu vollstrecken. Die Verfügung des §. II. der Ver- 
ordnung vom 20sten Juni 1817., wodurch einige Streitigkeiren an die ge- 
wöhnlichen Gerichte verwiesen sind, fällt daher weg. 
§. 7. Wir ertheilen ihnen ebenfalls die Befugniß, Oekonomiekom- 
missarien zu prufen und anzustellen. 
§. 8. Dagegen entbinden Wir sie in allen §. II. gedachten Fällen 
von der, §F. 4. No. 1. der letztgedachten Verordnung enthaltenen Pflicht, 
das Interesse der eingetragenen Gläubiger, der Lehn= und Fideikommißfolger 
und anderer entfernten Theilnehmer von Amtswegen wahrzunehmen. Es 
liegt Ihnen in dieser Rücksicht nur das ob, was über diesen Gegenstand in 
den heute erlassenen beiden Ordnungen bestimmt ist. 
&. 9. Oie ihnen §F. J. No. 2. a. a. O. auferlegte Pflicht der Wahr- 
nehmung des landespolizeilichen Interesse bleibt fortdauernd, und wird dahin 
erweitert, daß ihre Spezialkommissarien die, §. 43. gedachten Obliegenheiten 
in Beziehung auf alles Grundeigenthum, dessen Verhältnisse durch ihre Ver- 
mittelung verändert, und auf alle Geschäfte, welche ihnen nach dem Inhalt 
der in Rede seyenden Verordnungen übertragen werden, in Erfüllung zu brin- 
gen haben. Insbesondere haben dicse bei der neuen Vertheilung der Lände- 
reien, und zwar ohne Unterschied der Fälle, ob dieselben gleich vollig ausein- 
ander gesetzt werden, oder die Besitzer die bisher bestandene Gemeinheit fort- 
setzen wollen, darauf zu halten, daß vermöge der neuen Eintheilung die aus- 
einandergesetzten Grundstücke, den Zwecken der Auseinandersetzung gemaß, 
sogleich berutzt, und letztere auch bei den noch in Gemeinheit verbleibenden 
Grundstücken dereimt, wenn sich die Theilnehmer zu deren Aufhebung ent- 
schließen, ohne große Schwierigkeit, und insbesondere möglichst ohne, neuen 
U#nrausch der Ländereien erreicht werden können. Sie müssen nicht nur ihre 
Vermittelung einlegen, daß die meglichst vollkommentien Plan-Lagen und deren 
schickliche Berbindung durch Wege und Tuften in Vorschlag kommen, die 
Tbeilnehmer zu deren gütlicher Annahme vermogt, und die Widersprüche 
Einzelner, sey es im Wege des Vergleichs oder der Entscheidung, beseitigt 
werden; sondern sie difen auch die hierüber genommenen, zur Vereikelunz 
oder Erschwerung der Zwecke der Auseinandersetzune 3 gereichenden Abreden der 
Theilnehmer nicht gestatten, müssen vielmehr in dergleichen Fällen durch angem: es- 
sene Bedeutung ein anderes Abkommen zu bewirken suchen und wenn sie solches nicht. 
erreichen künner, darüber zur Entscheidung der Generalkommission berichten. 
Jahrgang i82: N 9. 10.
	        
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