& 10. In Beziehung auf das Verfahren verweisen Wir im Allgemei-
den auf die Vorschriften des zweiten Abschnitts der Verordnung vom 20 ften Juni
1817., welche in die Stelle des ##sten Titels des I. Theils der Allgemeinen Ge-
richtgordnung tritt, finden jedoch für näthig, folgende nähere. Bestimmungen
und Zusätze zu machen:
K. 1I. Ergiebt sich bei einer Regulirung der gutsherrlichen und bäuer-
lichen Verhältnisse nach Unserm Edikt vom 1###ten September 1811. und dessen
Deklarationen, oder bei einer Gemeinheitstheilung, oder bei einem Ablsungs-
geschäft, daß das berechtigte oder belastete Gur Lehn oder Fideikommiß sey,
oder widerkäuflich besessen werde, und daß der Lehnsbesitzer keine lehnsfähige
Abkömmlinge (Deszendenz) hat, so muß die bevorstehende Regulirung, Ge-
meinhcitstheilung oder Ablösung der Dienste und Leistungen öffenrlich bekannt
gemacht, und es allen denjenigen, welche dabei ein Interesse zu haben vermei-
nen, überlassen werden, bis zu einem bestimmten Termin sich zu melden, und
zu erklären, ob sie bei der Vorlegung des Plans zugezogen seyn wollen..
§. 12. Dieser Termin wird Sechs. Wochen weit hinausgesetzt, und
zweimal in den Zeitungen, in den Incelligenz= und Amtsblattern der Pro-
vinz von drei zu drei Wochen bekannt gemacht, und es wird die Warnung
hinzugefügt, daß die Nichterscheinenden die Auseinandersetzung gegen sich gelten
lassen müssen und mit keinen Einwendungen dagegen werden gehört werden.
## 13. Diese Verwarnung wird in Rücksicht der bis zur. Vorlegung
des Auseinandersetzungsplans Ausbleibenden vollzogen, und ist daher in den
Auseinandersetzungsrezessen zu bemerken, daß, welchergestalt, und mit wel-
chem. Erfolg die öffenkliche Aufforderung geschehen istr
§. 14. Won den sich meldenden Theilnehmern sind nur- biesenigen
zu dem künftigen Termin der Vorlegung des Plans vorzuladen, welche bis-
her ein Recht auf Zuziehung gehabt haben, nemlicht
a) bei Lehnen der Lehnsherr und der nächste, oder bei dem Daseyn mehrerer
gleich naben, die nächsten Lehnsfolger, und falls diese außerhalblluserer Staa-
ten wohnen, auch darin nicht angesessen sind, und sich nicht gemeldet
haben, der Nächste nach diesen, welcher sich in Unsern Staaten befindet;
b) bei Fideikommißgütern die nächsten Anwärter „ Allg. Landrecht Theil II.
Titet 4. §. 87. und ff.
C)bei Erbzinsgürern der Obereigenthümer;:
dl bei wiederkäuflichen Gütern der Wiederkaufsberechtigte;
e) außer diesen, alle solche Theilnehmer, die ein. unmittelbares Theilneb-
mungsrecht zu haben behaupten.
§. 15. Auch außer den F. II. gedachten Fällen steht es den Theil-
nehmern frei, auf öffentliche Bekannemachung der Auseinandersetzung. ", zum
Zweck der Ausmittelung unbekannder unmittelbarer Theilnehmer, mitl der in
der G heitstheilungsordnung H. 157. gedachten Wirkung, anzurragen.
F. 10.