Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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H. 3. 
Auch bei der Wiederholung des Vergehens zum zweiten= und drittenmal, 
nach erfolgter Bestrafung des früheren Diebstahls, soll die im vorstehenden S. 2. 
bestimmte Strafe eintreten, und wenn die wiederholte Entwendung zur Nacht- 
zeit geschehen ist, dieselbe um den achtfachen Werth bestraft werden. 
§. 4. 
Wenn der Holzdieb nicht vermögend ist, die Geldstrafe ganz oder zum 
Theil zu erlegen, tritt Gefängnißstrafe ein, wobei Fünf Thaler Geldstrafe 
achttägigem Gefängniß der Regel nach gleich geachtet werden. 
§. 5. 
Diese Gefängnißstrafe kann nach der Wahl des Waldeigenthümers, nach 
dessen jedesmaligem Bedürfniss, in Forstarbeit von gleicher Dauer verwandelt 
werden. Wegen der Art der Forstarbeir, wegen des elwa zu ihrer Verrich- 
tung anzuwendenden Zwanges, und der dabei eintretenden Aufsicht, werden, 
mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der einzelnen Provinzen, besondere Be- 
Sstimmungen von den Regierungen und Landes-Justizkollegien erlassen werden. 
Der Waldeigenthümer ist, wenn er die Strafarbein wählt, verpflichtet, 
den hierzu Verurtheilten während der Dauer derselben notbdürftig zu verpfle- 
gen, und ist wegen des Maaßes und der Art der Beköstigung gleichfalls das. 
Nöthige in der vorgedachten Art besonders zu bestimmen. Bei der Gefängniß- 
strafe hingegen liegt die Verpflegung des Verurtheilten dem Waldeigenthümer, 
als solchem, nicht ob, sondern selbige ist, wenn der Verurtheilte sich nicht 
selbst zu verpflegen vermag, als eine Last der Gerichtsbarkeit zu betrachten, 
und aus denselben Fonds zu leisten, aus welchen andere Strafgefangene leich- 
terer Art verpflegt werden müssen. 
§. 6. 
Die Untersuchung und Bestrafung der Holzdiebstähle steht dem gewöhn- 
lichen Gerichr, in dessen Bezirk der beschädigte Forst gelegen ist, zu, wenn es 
auch sonst zur Ausübung der peinlichen Gerichtsbarkeit nicht befugt ist. In den- 
jenigen Theilen der westlichen Provinzen, wo die Polizeigerichte der Friedens- 
richter vorhanden sind, wird diesen Gerichten die Untersuchung und Bestrafung 
übertragen. 
# . 7. 
Auf die Gefängnißstrafe und Forstarbeit wird sogleich für den etwanigen 
Unvermäögensfall mit erkannt. 
S 
Bei der Instruktion und Entscheidung soll folgendes abgekürzte Verfahren 
eintreten. 
H. 9.
	        
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