Staats zu erlangen, und die besten Mittel gebrauchen, denselben abzuhel-
fen, so daß das Wort Gottes entweder zu einem niedrigen Preis verkauft,
oder denen, die es nicht bezahlen können, umsonst gereicht werde.
6) Der Ausschuß wird sich auch bemühen, die Subskribenten und Wohlthä-
ter der Gesellschaft zu vermehren, und mitwirkende oder Zweig-Gesellschaf-
ten in verschiedenen Theilen des Landes zu stiften, damit die Absicht der
Gesellschaft desio eher erreicht werde.
7) Der Ausschuß wird sich einmal im Monat, und wenn's nöthig ist, öfter
versammeln.
3) Der Schatzmeister wird die Berechnung der Einnahme und Ausgabe der
Gesellschaft besorgen, und alle Anweisungen, Gelder aus der Kasse nach
dem Beschlusse des Ausschusses zu zahlen, werden von dem Vorsitzer und
Sekretair desselben unterschrieben.
0) Die Sekretaire werden Protokolle über die Abhandlungen und Beschlüsse
des Ausschusses anfertigen, und die Korrespondenz der Gesellschaft richtig
besorgen.
10) Eine Hälfte der Direktoren wird jährlich ihr Amt niederlegen, diejenigen
aber, welche den Zweck der Gesellschaft besonders befördern, können wie-
der gewählt werden.
11) Jährlich wird eine allgemeine Versammlung der Gesellschaft gebalten, in
welcher die neuen Direkroren gewählt werden, der Bericht über die Fort-
schrirre der Gesellschaft wird vorgelesen, und die Berechnung der Einnahme
und Ausgabe derselben vorgelegt Dieser Bericht und die Berechnung der
Einnahme und Ausgabe der Gesellschaft nebst den vornehmsien Briefen der
Korrespondenz, so wie die Namen und Subskriptionen der Milglieder und
Wohltrhäter werden gedruckt.
12) Alle Geschäfte des Ausschusses geschehen unentgeldlich, und keiner, der
Bezahlung für seine Diensie bekommt, kann ein Mitglied desselben seyn,
oder eine Stimme darin haben.
Bestimmungen
btber die Verbältnisse der Preußischen Haupt-Bibelgesellschaft
zu ihren unmittelbaren Tochtergesellschaften.
J) D. Verhältnisse der Preutischen Haupt-Bibelgerellschaft zu den von ihr
ummittelbar anêgehenden Tochtergesellschaften ergeben sich aus der Natur des
Vereins welcher mehr auf den in ihm herrschenden #iebendigen Sinn für den
gzemeinschaftlichen wohlthätigen Zweck als auf äußere Bande gegründel ist, an-
derer-