Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Staats zu erlangen, und die besten Mittel gebrauchen, denselben abzuhel- 
fen, so daß das Wort Gottes entweder zu einem niedrigen Preis verkauft, 
oder denen, die es nicht bezahlen können, umsonst gereicht werde. 
6) Der Ausschuß wird sich auch bemühen, die Subskribenten und Wohlthä- 
ter der Gesellschaft zu vermehren, und mitwirkende oder Zweig-Gesellschaf- 
ten in verschiedenen Theilen des Landes zu stiften, damit die Absicht der 
Gesellschaft desio eher erreicht werde. 
7) Der Ausschuß wird sich einmal im Monat, und wenn's nöthig ist, öfter 
versammeln. 
3) Der Schatzmeister wird die Berechnung der Einnahme und Ausgabe der 
Gesellschaft besorgen, und alle Anweisungen, Gelder aus der Kasse nach 
dem Beschlusse des Ausschusses zu zahlen, werden von dem Vorsitzer und 
Sekretair desselben unterschrieben. 
0) Die Sekretaire werden Protokolle über die Abhandlungen und Beschlüsse 
des Ausschusses anfertigen, und die Korrespondenz der Gesellschaft richtig 
besorgen. 
10) Eine Hälfte der Direktoren wird jährlich ihr Amt niederlegen, diejenigen 
aber, welche den Zweck der Gesellschaft besonders befördern, können wie- 
der gewählt werden. 
11) Jährlich wird eine allgemeine Versammlung der Gesellschaft gebalten, in 
welcher die neuen Direkroren gewählt werden, der Bericht über die Fort- 
schrirre der Gesellschaft wird vorgelesen, und die Berechnung der Einnahme 
und Ausgabe derselben vorgelegt Dieser Bericht und die Berechnung der 
Einnahme und Ausgabe der Gesellschaft nebst den vornehmsien Briefen der 
Korrespondenz, so wie die Namen und Subskriptionen der Milglieder und 
Wohltrhäter werden gedruckt. 
12) Alle Geschäfte des Ausschusses geschehen unentgeldlich, und keiner, der 
Bezahlung für seine Diensie bekommt, kann ein Mitglied desselben seyn, 
oder eine Stimme darin haben. 
Bestimmungen 
btber die Verbältnisse der Preußischen Haupt-Bibelgesellschaft 
zu ihren unmittelbaren Tochtergesellschaften. 
J) D. Verhältnisse der Preutischen Haupt-Bibelgerellschaft zu den von ihr 
ummittelbar anêgehenden Tochtergesellschaften ergeben sich aus der Natur des 
Vereins welcher mehr auf den in ihm herrschenden #iebendigen Sinn für den 
gzemeinschaftlichen wohlthätigen Zweck als auf äußere Bande gegründel ist, an- 
derer-
	        
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