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Art. 55. Der Notar, welcher freiwillig oder gezwungen sein Amt nieder-
legt oder in einen andern friedensgerichtlichen Bezirk versetzt wird und die Erben
eines init Tode abgegangenen Notars, haben eine Frist von drei Monaten vom Tage
der Niederlegung, der Wohnungs-Veraͤnderung oder des Absterbens, um von den
Notarien des naͤmlichen friedensgerichtlichen Bezirks, denjenigen, welchem die Ur-
kunden des abgegangenen oder versiorbenen Notars definiliv uͤbergeben weroen sol-
len, dem Oberprokurator bei dem Landgerichte zu benennen. Der Oberprokurator
verordnet alsdann, daß dem benannten Notar die Urkunden von dem einstweiligen
Verwahrer auögeliefert werden sollen und mach dieses durch das Amtsblatt bekannt.
Ark. 50. Geschieht diese Benennung nicht in der festgesetzten Frist, so
soll das Landgericht auf den Antrag des Oberprokurators einen Notar in dem
nämlichen friedensgerichtlichen Bezirke bezeichnen, welchem die Urkunden des
abgegangenen Notars definiliv übergeben werden sollen, welches, wie im vori-
gen Artikel, durch das Amtsblatt bekannt gemacht wird.
Art. 57. Der auf die im vorigen rtikel angegebene Art ernannte
Notar darf indessen nicht eher in Besitz der Urkunden gesetzt werden, bis er be-
weist, daß er sich mit dem abgegangenen Nokar oder dessen Erben wegen der
demselben noch zukommenden Gebühren und anderer Forderungen vereinbart hat.
Findet diese Vereinigung nicht statt, so soll durch beiderseits gewählte oder
von dem Landgerichte ernannte Nekarien die Entschädigungssumme festgesetzt werden.
Art. 59. Außer den Fällen, wo die Urkunden wegen Mangel der Ona-
lifikation des Notars, der entweder den Eid noch nicht geleistet hat, oder suspen-
dirt ist, als ungültig betrachtet werden müssen, sind dieselben auch noch nich-
tig, wenn dabei die Vorschriften der Art. 4., 10., 20., 21., 22., 23., 25.,
27., 28., 20., 35. und 37. nicht beobachtet sind.
Art. 50. Ist jedoch eine nach der Vorschrift des vorhergehenden Arti-
kels nichtige Notariatsurkunde von allen Betheiligten unterschrieben, so wird sie
als Verhandlung unter Privatunterschrift betrachtet.
Art. 60. Die Notarien sind bei Berechnung ihrer Gebühren an den, der
gegenwärtigen Verordnung angehängten Tarif gebunden und sind nicht befugt,
mehr, als ihnen in diesem Tarise zugebilligt ist, von den Betheiligten anzunehmen,
bei Vermeidung der im Strafgesetzbuche enthaltenen Strafen.
Art. 61. Die bereits angestellten Notarien sind der Vorschrift des
sechsten Artikels nicht unterworfen.
Art. 02. Im Gefolge der Bestimmung des Art. 13. sind die bereiks
angestellten Notarien befugk, die von ihnen früher gestellten Amtskautionen in
den gesetzlichen Formen zurückzufordern.
Ark. 063. Die Reiltrokuren der aufgehobenen Notariatskammern werden
an die Oberprokuratoren bei dem Landgerichte abgegeben, in dessen Bezirke diese
Kammern ihren Sitz hatten.
Art. o4. Alle früheren Gesetze über Gegenstände der gegenwärtigen
Verordnung sind aufgehoben.
Wir beanftragen Unsern Justizminister mit der Vollziehung dieser Ver-
ordnung. Gegeben Berlin, den 25sten April 1822.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst von Hardenberg. von Kircheisen.
Tacx-