Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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Diäten. " 
Wenn der Notar außerhalb seiner V Wohnung einen Akt 
rornehmen muß, so erhaͤlt er außer der Taxe 
a. Wenn es innerhalb seines Wohnorts oder nicht uͤber 
1 Sunde ven seiner Wohnung entfernt ltt. 1 — 
b. Außerhelb seines Wohnorts oder öber 1. Stunde von 
seiner Wohnung 
für cinen ganten rregg 
für einen hulben rac.:121 ...... 
für eine Narbt 
Uebrigens dürfen eine Zehrungolosieni in Rechuung 
gebrat werden. 
Wenn die zur Hin= und Herreise verwendeke Zeit 
6 Stunden übersteigt, so passiren die Diäten für ei- 
nen ganzen Tag. Wenn der Notar über 21 Stun- 
den außer seinem Wohnorte zubringen muss, so er- 
hält er für jeden folgenden ganzen oder halben Tag 
und für jede Nacht die festgeselten Diäten. n 
Die Reisekosten werden überdies als baare Ausla- 
gen besenders verguͤtet, wenn die Parthei die Abho-- 
lung und Zurückbringung des Notars nicht selbst be- 
sorgt. Bedient der Notar sich seines igenen Pfer- 
des, so erhaͤlt er dafuͤr und fuͤr die Fuͤtterung taͤg- 
EE thlr. 20 Sgr. 
und für den halben Tag.... 23 — 
Diese Vergbtung erhält cr auch, wenn er bei einer 
Entfernung von mehr als zwei Stunden zu Fuß rei- 
set und es werden zehn Stunden auf eine Tagereise 
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gerechnet. 
Ehekontrakt, Ehepakten bei Persenen welche zusammen 
wahrscheinlich keine 2300 Thlr. im Vermegen haben — O = — —. 
Bei solchen die wahrscheinlich ein größeres Vermögen 
besigen5– —. 
  
  
  
Ehescheidung auf beiderseitige Einwilligung. 
Wenn die Mitwirkung der Notarien nach dem Civil- 
Gesetzbuche erfordert wird, werden sie nach Vakatsenen 
bezahlt. » «« 
Etmpruch.......s.... ......l..’..."...l —«—410--«-15-- 
Emkmglmgmckvaotbklcnbnch für die Ansertigung 
  
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