Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

S. 27. Die Aeltesten der Kaufmannschaft fertigen die Lisien der nach dem 
vorsiehenden §. wahlfähigen Kaufleute alljährlich vor der jedesmaligen Wahl. 
§. 28. Die ctwanigen Einsprüche gegen einzelne Eintragungen oder 
Uebergehungen in der Lisie, werden von den Aeltesien für die nächsifolgende Wahl 
untersucht und entschieden. 
§. 20. Oie Aeltesten der Kaufmannschaft werden aus der Wahllisie 
C(siehe §. 27.) auf Orei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet Ein Drittheil aus. 
Diese Ausscheidung wird so lange durchs Loos bestimmt, als die dreijährige 
Dauer des Auftrags noch nicht verflossen ist. Die Ausscheidenden und die, welche 
durch den Tod oder andere Ereignisse abgehen, werden jährlich durch eine neue 
Wahl ersetzt, welche am Jahrestage der ersien Wahlversammlung siatt finden 
soll. Die Austretenden sind wieder wählbar. 
§. Z0. Für den Fall des Abganges oder einer dauernden Abwesenheit 
der Aeltefien, werden gleichzeitig auf gleiche Art und unter denselben Bedingun- 
gen der Wahlfähigkeit Vier Stelloerktreter gewählt. 
S. 31. Zu dieser Wahl werden an einem noch näher zu bestimmenden 
Tage sämmtliche männliche Mitglieder der Kaufmannschaft durch Umlauf-Schrei- 
ben eingeladen. Wer ohne Gntschuldigung ausbleibt, soll in eine Ordnungsstrafe 
von 5 Rthlr. zur städtischen Armenkasse genommen werden. 
§. 32. Der Vorsteher der Acltesten eröffnet die Wahlversammlung, läßt 
durch den Einen seiner Beisitzer die Anwesenden zählen, durch den andern deren 
Stimmfahigkeit mit der Rolle vergleichen, hiernächst macht er die Namen der 
ausscheidenden Mitglieder bekannt, und läßt durch die beiden Beisitzer die ge- 
druckten Wahllisien unter die Anwesenden vertheilen. 
&#. 33. Unter seinem Vorsitze wählt hierauf die Versammlung der per- 
sönlich Anwesenden — Bevollmächtigungen sind nicht zulässig — aus den Wahl- 
listen, nach Vorschrift des F. 20., die erforderlichen Aeltesien durch geheime 
Stimmzeichen. 
§. 34. Jeder der Anwesenden in der Wahlversammlung kann aus diesen 
Wahllisten einen Kandidaten auf die Wahl bringen. 
K. 35. Die beiden Beisitzer sammeln die Stimmen, der Vorsieher zählt 
ste, und spricht die Zahl derselben mit dem Namen des Kandidaten aus. 
§##. 30. ODiejenigen von denen zur Wahl vorgeschlagenen Personen, 
welche die meisten Stimmen für sich haben, sind Aelteste, die nächstfolgen- 
den Vier, sind Stellvertreter. 
#. 37. Wenn die erforderliche Anzahl der Aeltesien hiernach ergänzt 
ist, so wählen sie am folgenden Tage auf die schriftliche Einladung aus 
ihrer Mitte den Vorsteher und die beiden Beisitzer auf Ein Jahr. 
§. 38. Diese Wahlen sind auch für die nicht in den Wahlversammlungen 
Erscheinenden gültig und verbindend. Selbige werden protokollirt, und die Um- 
lauf-
	        
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