Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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laufschreiben  mit  den  Unterschriften  der  zur  Wahl  Eingeladenen  dem  Protokolle
beigefügr.  In  den  Protokollen  wird  das  Verfahren  nach  den  S#.  31  —  37.  bemerkt,
  und  dieselben  von  dem  Vorsteher,  den  Beisitzern  und  dem  protokollirenden
Sekretair  unterzeichnet.

§#.  30.  Da  gegenwärtig  noch  keine  Rolle  der  Danziger  Kaufmannschaft
eristirt,  so  geschieht  die  Berufung  zur  ersten  Wahl  durch  den  Ober-Bürgermeister,
welcher  zuvor  die  Liste  der  Korporations-Mitglieder  anlegen  wird.

Fünfter  Abschnitt.
Von  dem  Verfahren  der  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  bei
ihrer  Verwaltung.

§.  40.  Die  Aeltesten  beschließen  gültig,  wenn  wenigstens  Acht  ihrer
Mitglieder  gesetzlich  versammelt  sind.

S.  A1l.  Sie  halten  gewöhnliche  Sitzungen  an  bestimmten  Tagen,  über
welche,  so  wie  über  die  fesüzustellende  Geschäfts-Ordnung  sie  sich  durch  einen
Beschluß  einigen,  und  außergewöhnliche  auf  die  schriftliche  Einladung  des
Vorstehers.

Sobald  Aufforderungen  zu  Versammlungen  der  Aeltesten  von  den  Bebörden
  ergehen,  muß  der  Vorsteher,  oder  in  dessen  Abwesenheit  die  Beisitzer,
diese  sogleich  veranlassen.

§.  42.  Der  Vorsteher  eröffnet  die  Verhandlungen,  hat  darin  den  Vorsitz
und  vertheilt  die  Vortrags-Sachen  unter  die  übrigen  Mitglieder,  bei  deren  Vortrag
  er  gegenwärtig  ist.

§.  43.  Bei  der  Berathschlagung  bestimmt  er  unter  Mehrern,  die  das
Wort  fordern,  die  Reihefolge,  erklärt  die  Berathschlagungen  zum  Stimmensammeln
  für  geschlossen,  und  spricht  den  Beschluß  aus.

§.  dJ.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  gilt  die  Meinung,  für  welche  er
gestimmt  hat.  Außerdem  hat  er  gleich  jedem  andern  Mitgliede  nur  Eine  Stimme
und  muß  sich  dem  Beschlusse  der  Mehrheit  untemwerfen.

§.  J%.  Er  ist  der  Obrigkeit  verantwortlich,  daß  keine  den  Landesgesetzen
und  diesem  Statuc  entgegenstehende  Beschlüsse  in  den  Versammlungen  der  Aeltesien
  gefaßt  werden.  Geschieht  es,  so  muß  er  solches  unverzüglich  der  betreffenden
Behörde  anzeigen.

#.  40.  Die  Verhandlungen  der  Aeltesten  in  den  Versammlungen  und
ihre  Beschlüsse  werden  protokollirk.

#&#.  47.  Der  Vorsteher  und  die  Beisitzer  sind  mit  der  Vollziehung  der  Beschlüsse
  beauftragt.

48.  Sie  unterzeichnen  die  Protokolle  der  Sitzungen  der  Aeltesien,  den
Briefwechsel,  die  Urkunden,  und  alle  übrige  Ausfertigungen.
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