Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

(No. 699.) Allerhdchste Kabinetsorder vom Geen Jammar 1323 3., betreffend die Verlän- 
gerung der Frisien zur Anmeldung dei Real-Ansprüche auf dic, unter der 
Gerichtsbarkeit des Ober Laudesgerichts zu Glogau belegenen, eximirten 
Grundstücke der Oberlausitz. 
A.-# das bei Mir angebrachte Gesuch der Stände der Oberkausitz, will Ich die 
in der Verordnung, wegen Cinrichtung des Hypothekenwesens in dem Herzog- 
thum Sachsen vom löten Juni 1820. K 5. zur Anmeldung der Real-Ansprüche 
bestimmte Frist in Bezug auf die unter der Gerichtsbarkeit des Ober-Landesgerichts 
zu Glogau belegenen eximirten Grundstücke der Oberlausitz auf Sechs Monate, also 
bis zum letzten Juni d. J., hierdurch verlängern. Dierem gemätß nepmen die in 
den . J. und 8. der gedachten Verordnung fesigesetzten ferneren Fristen erst mit 
dem AIsten Juli 1822. und resp. dem Isten Januar 1823. ihren Anfang. 
Sie haben hiemach das Erforderliche zu verfügen, auch einen nochmaligen 
Aufruf derjenigen, welche auf eximirte Grundstücke in der Oberlausitz Real- 
Ansprüche zu haben behaupten, zu veranlassen. 
Berlin, den Oten Januar 1822. Z Z ç 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Justizminister von Kircheisen. 
(No. 700.) Allerhdchste Kabinersorder vom Ften Jamar 1822., betreffend die Entrich- 
tung der Steuer von inländischen Tabaksbläntern. 
D. eine Erleichterung für die Landwirthe, welche Tabak anpflanzen, darin ge- 
funden wird, daß die Steuce von den gewonnenen Tabaksblättern durch den Kau- 
fer derselben enmichtet werde, in der Maaße, wie solches bei dem erzeugten Weine 
durch das Gesetz vom 25sien September 1820. F. 3. festgesetzt worden; so be- 
siimme Ich, mit Bezug auf den §. 28. des Gesetzes vom Zten Februar 1870., 
datz wenn inländische Tabaksblärter vor dem Isten Angufb, des auf ihre Erzeugung 
folgenden Jahres, verkauft und abgeliefert werden, der Käufer verbunden ist, die 
Strucr vor dem Empfang der Tabakoblätter zu erlegen, und dem Produzenten 
derselben die Ouittung einzuhändigen, wovon er sich jedoch ein Duplikat bei der 
Stenerbehörde erfordern kann. Bei der am uIsten August, des auf die Tabaks- 
Ernte folgenden Jahres vorzunehmenden Steuer-Erhebung, können die Tabaks- 
bauer die für den frähern Verkauf in Empfang genommenen Steuerquittungen 
der Steucrkasse als baare Zahlung zurechnen, und versteuern nur dasjenige baar, 
was sie an Tabaköblättern der vorigen Erme noch in Vorrath haben mochten. 
Berlin, den oten Januar 1822. Z Z Z 
Friedrich Wilhelm. 
An dat Staatsministerium. 
 
	        
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