Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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(Nr.  10163.)  Bekannlmachung  des  Justizministersz,  betreffend  dle  Bezirke,  für  welche  das
Grundöuch  nach  Artikel  4  der  Verordnung  vom  13.  November  1899  seit
dem  1.  Jannar  1900  als  augelegt  anzusehen  ist.  Vom  25.  Januar  1900.

G.%  Artikel  36  Abs.  1  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,
vom  13.  November  1899  (Geset-Samml.  S.  519)  wird  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  die  im  Artikel  4  der  Verordnung  vorgesehene  Bekanntmachung
über  die  Anlegung  des  Gumdbuchs  für  die  aus  der  Anlage  ersichtlichen  Grundbuchbezirke
  und  Anlegungsbezirke  durch  die  dabei  angegebenen  Amtsblätter  erfolgt
  ist.  —-Berlin,

  den  25.  Januar  1900.

Der  Justizminister.
Schönstedt.