Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Gottesdienstes  nicht  gehindert  werden  und  ihnen  an  Stelle  des  Sonntages  eine
vierundzwanzigstündige  Ruhezeit  an  einem  Wochentage  gewährt  wird.

§.  105  d.

Für  bestimmte  Gewerbe,  insbesondere  für  Betriebe,  in  denen  Arbeiten  vorkommen,
  welche  ihrer  Natur  nach  eine  Unterbrechung  oder  einen  Aufschub  nicht
gestatten,  sowie  für  Betriebe,  welche  ihrer  Natur  nach  auf  bestimmte  Jahreszeiten
beschränkt  sind,  oder  welche  in  gewissen  Zeiten  des  Jahres  zu  einer  außergewöhnlich
verstärkten  Thätigkeit  genöthigt  sind,  können  durch  Beschluß  des  Bundesraths
Ausnahmen  von  der  Bestimmung  des  §.  105  b  Absatz  1  zugelassen  werden.

Die  Regelung  der  an  Sonn-  und  Festtagen  in  diesen  Betrieben  gestatteten
Arbeiten  und  der  Bedingungen,  unter  welchen  sie  gestattet  sind,  erfolgt  für  alle
Betriebe  derselben  Art  gleichmäßig  und  unter  Berücksichtigung  der  Bestimmung
des  §.  105 c  Absatz  3.

Die  vom  Bundesrath  getroffenen  Bestimmungen  sind  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
  zu  veröffentlichen  und  dem  Reichstag  bei  seinem  nächsten  Zusammentritt
zur  Kenntnißnahme  vorzulegen.

§.  105 e.

Für  Gewerbe,  deren  vollständige  oder  theilweise  Ausübung  an  Sonn-  und  Festtagen
  zur  Befriedigung  täglicher  oder  an  diesen  Tagen  besonders  hervortretender
Bedürfnisse  der  Bevölkerung  erforderlich  ist,  sowie  für  Betriebe,  welche  ausschließlich
oder  vorwiegend  mit  durch  Wind  oder  unregelmäßige  Wasserkraft  bewegten  Triebwerken
  arbeiten,  können  durch  Verfügung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  Ausnahmen
  von  den  im  §.  105  b  getroffenen  Bestimmungen  zugelassen  werden.  Die
Regelung  dieser  Ausnahmen  hat  unter  Berücksichtigung  der  Bestimmungen  des
§.  105 c  Absatz  3  zu  erfolgen.

Das  Verfahren  auf  Anträge  wegen  Zulassung  von  Ausnahmen  für  Betriebe,
  welche  ausschließlich  oder  vorwiegend  mit  durch  Wind  oder  unregelmäßige
Wasserkraft  bewegten  Triebwerken  arbeiten,  unterliegt  den  Vorschriften  der  §§.  20
und  21.

§.  105  f.

Wenn  zur  Verhütung  eines  unverhältnißmäßigen  Schadens  ein  nicht
vorherzusehendes  Bedürfniß  der  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  Sonn-  und  Festtagen
  eintritt,  so  können  durch  die  untere  Verwaltungsbehörde  Ausnahmen  von
der  Bestimmung  des  §.  105  b  Absatz  1  für  bestimmte  Zeit  zugelassen  werden.

Die  Verfügung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  ist  schriftlich  zu  erlassen
und  muß  von  dem  Unternehmer  auf  Erfordern  dem  für  die  Revision  zuständigen
Beamten  an  der  Betriebsstelle  zur  Einsicht  vorgelegt  werden.  Eine  Abschrift  der
Verfügung  ist  innerhalb  der  Betriebsstätte  an  einer  den  Arbeitern  leicht  zugänglichen
  Stelle  auszuhängen.

Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  über  die  von  ihr  gestatteten  Ausnahmen
ein  Verzeichniß  zu  führen,  in  welchem  die  Betriebsstätte,  die  gestatteten  Arbeiten,