Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

ter Richtung der Roͤhre entstehen, innerhalb in einem Bogen von mindestens 
3 Fuß Halbmesser abgerundet werden. Auch kann die Schleifung in einem nach 
unten gekehrten Bogen geschehen, der von den damit in Verbindung siehenden 
geraden Richtungslinien tangirt wird. 
Das Schleifen der Röhren unter einem kleinern Winkel als 45 Grad kann 
mr in einzelnen Fällen mit Genehmigung der betreffenden Regierung gestattet 
werden. 
Eine Aufsattelung der Röhren auf Holzwerk, darf nicht statt finden. 
WSt #Wenn Röhren durch den Dachraum oder durch hohe Stockwerke 
5 außer Verbindung mit Mauern, also freistehend aufgeführt werden, ist auf ge- 
hoͤrige Stabilitaͤt Bedacht zu nehmen und bei den desfallsigen Bestimmungen i 
jedem einzelnen Falle die Tüchtigkeit der zu verwendenden Materialien und die 
Genauigkeit der Arbeit, nach örtlichen Verhältnissen zu berücksichtigen. 
Als Regel ist anzunehmen, daß 
a) einzelne Röhren, welche mit Einschluß der Wangen nicht über 2 Fuß im 
Durchmesser, oder wenn sie ein Viereck bilden, nicht über 2 FußU#breit 
sind, höchsiens 12 Fuß hoch; 
b) zwei oder mehrere, mir einander verbundene Röhren, welche in einer Reihe 
liegen und einen Röhrkasten von dieser oder geringerer Breite bilden, nicht 
über 10 Fuß hoch, 
frei oufgeführt, bei größerer Höhe aber mit Pfeilern in gehörigem Ver- 
bande versehen, und diese Pfeiler an den langen Seiten der Röhren 
oder Röhrkasien angebracht werden müssen, in sofern der Ouerschnikt 
der Röhren oder Röhrkasien von dem Kreise oder Quadrate abweicht, 
wogegen es 
pc bei Aufführung von Röhrkasien nach den nebenstehenden Figuren in den ge- 
2 wöhnlich vorkommenden Fällen keiner Verstärkung durch 
« , Pfeiler bedarf. Roͤhren, die entweder einzeln oder in 
einer Reihe liegend, mehr als 4 Fuß hoch uͤber der 
Dachfläche aufgeführt werden, müssen einen Stein starke 
Wangen erhalten oder tüchtig geankert werden. Eine 
gehörige Ankerung ist jedenfalls nöthig, wenn die Höhe 
mehr als 8 Fuß betragt. 
Bei diesen Regeln, welche als Anhalt zu näheren 
Bestimmungen dienen, werden überall gute Materialien 
und sorgfältige Arbeit vorausgesetzt. 
vernihgung g. 6. Die Reinigung der Roͤhren, von staubartigem Ruß, der sich darin 
ansetzen kann, geschiehet mittelst Bürsten von der Form des Querschnitts der Röhre. 
Diese Bürsten. werden an einem Seile auf= und niedergezogen, nachdem 
das Seil mit Hülfe eines Gewichts (am besten in Gestalt einer Kugel) herunter 
gelas- 
  
  
 
	        
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