Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

ed &. 10. Für die Fälle jedoch, daß die Gemeinen sich mit den Glaͤubigern 
nnbns elcher durch Vergleiche uͤber die Zahlungsart und Befriedigung nicht sollten vereinigen 
# können, erachten Wir für nöthig, die Graͤnzen, innerhalb welcher die letztern 
ueecer 40, ihre Ansprüche geltend machen dürfen, in Folgendem zu bestimmen. 
Wenn die Rich #. 11. Wemn über die Richtigkeit und den Betrag einer Forderung zwi- 
r schen der Gemeine und dem Gläubiger keine Vereinigung zu treffen ist; so ist es 
bleiet. beiden gestattet, die Entscheidung auf dem ordentlichen Rechtswege nachzusuchen. 
an §. 12. Verzögerungszinsen für die Vergangenheit werden nicht verguͤtet. 
— K. 13. Der Zinsenlauf von den bis jetzt unverbrieften oder sonst bis da- 
pn her (Art. XIX. des Dekrets vom 0. Vend. XIII.) unverzinsbar gewesenen For- 
Sszuinerrtenne derungen, soll vom Isten Jänner 1822. an, anfangen. 
Slbe des Zin- &. IA. Die Höhe des Zinsenfußcs ist in Ermangelung eines Abkommens 
sensuße. darüber auf vier Prozent zu bestimmen. Bei versprochenen Zinsen bewendet es, 
sowohl wasz den Zinsfuß als den Verfalltermin, von welchem ab dieselben zu 
liquidiren und zu berichtigen sind, betrifft, bei dem, was in den Schuldurkunden 
und Darlehnsverträgen festgesetzt worden ist. 
Anwendung §. 15. So weit eine Gemeine nutzbares Grundvermögen, kündbare Ka- 
des, verbande pitalien und andere disponible Gegenstände besitzt, ist dieselbe verpflichtet, solche 
Vent n — zum Behuf der Tilgung ihrer Schulden beziehungsweise zu veräußern und ein- 
g zuziehen, soferne sie keine andere Befriedigungsmittel besitzt. Zu einer solchen 
Veraͤußerung soll es daher auch Unserer unmittelbaren Genehmigung ferner nicht 
beduͤrfen. Es versteht sich jedoch von selbst, daß hierbei nur von solchen Grund- 
besitzungen die Rede ist, welche einen wirklichen Frucht- oder Nutzungsertrag ge- 
waͤhren, z. B. Landguͤter, Gemeinweiden, Forsten u. s. w., und nicht von solchen, 
welche blos zu einem oͤffentlichen oder gemeinnuͤtzigen Gebrauch bestimmt sind, 
z. B. Rathhaͤuser, Armenhaͤuser u. s. w. 
ded dinad 9. 16. Zu Vermeidung nachtheiliger Uebereilungen bleibt jedoch der vor- 
gen beni gesetzten Regierung vorbehalten, bei solchen Veraͤußerungen die Form und die 
ang vortheil. Modalitäten des Verkaufs fenzzusetzen und den Gläubigern sieht in dieser Be- 
käufe. ziehung blos der Rekurs an das Mi isierium des Innern zu. 
weescheliche S. 17. Die Erfüllung der im F. 15. den Gemeinen auferlegten Ver- 
9. 17 bindlichkeit, können die Gläubiger gegen die schuldende Gemeine un Wege Rech- 
sie Verzasch- tens verfolgen, sobald die derselben vorgesetzte Regierung vorher auf dicofalligen 
lung. Antrag den Befehl zu ihrer Befriedigung erlassen, und die Gemeine demselben 
nicht innerhalb sechs Wochen Genüge geleisiet hat. 
il F. 18. In Absicht derjenigen Schulden, welche auf vorsiehende Weise 
ie Vemumnticer nicht abgetragen werden, müssen sich die Gläubiger abschlägliche Zurückzahlung 
Jallungen gehal: 
En üar. neben richtiger Abführung der laufenden Zinsen gefallen lassen, und es muß da- 
her
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.