Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Kapital= und Zinsenruͤckstaͤnden hinzuzurechnen. Der Glaͤubiger, welcher auf 
den vollen Betrag seiner Forderung bestanden hat, kann an Theilzahlungen nur 
so viel verlangen, als auf ihn würde gekommen sepyn, wenn dem Andern kein 
Erlaß bewilligt worden wäre. Die durch Nachlaß ersparten Summen sollen vor- 
zugsweise zur Erfüllung der Vergleichsbedingungen verwendet werden. 
&# 30. Die Art und Weise, wie die zur Schuldentilgung erforderlichen Vertbei- 
Beiträge bis zu dem im §F. 10. bestimmten Betrage aufzubringen sind, können lungs= rt. 
die Gemeinen nach Gutfinden bestimmen. Es ist dazu aber die Genehmigung 
der Regierung nothwendig, welche nach der von den betreffenden Ministerien 
zu gebenden Anweisung verfahren wird. 
§. ZI. In sofern ein Beitrag nach dem Grundeigenthum ausgeschrieben eranebung 
wird, müssen alle Besitzer von Grundstücken, die in der Steuerrolle der Gemeine 0G. 4½ or 
und ihrer Feldflur begriffen sind, ohne Racksicht. auf ihren persönlichen Wohn= Gemeine. 
sitz, beitragen. 
§#. 32. So weit Unsere Domainen hierzu beitragspflichtig und die Ge-, Beltrag aus 
meinen nicht schon durch Uebernahme eines verhältnißmäßigen Theils der Schuld nen den De 
von Seiten des Staats entschädigt sind, soll der Beitrag aus Unsern Domainen-. 
Kassen geleisiet werden. 
§. 33. Oie Besitzer der von der französischen Regierung verkauften Oo= Verpflichtung 
mainen bleiben in Gemäßheit der Kaufbedingungen in Hinsicht dieser Grund= ve 
stücke von Grundabgaben zu denjenigen Schulden frei, welche bei der Enwerbung Homolst 
der Grundstücke bereits bestanden. Zu den spater entstandenen Schulden müssen 
sie gleich sämmtlichen übrigen Gutsbesitzern beitragen. Wenn aber in einer 
Gemeine zu Tilgung ihrer Schulden persönliche Abgaben oder indirekte Steuern 
eingeführt werden, so müssen sie solche, ohne Rücksicht auf den Ursprung der 
Schulden, gleich allen übrigen Einwohnern tragen. 
. 34. Die Schuldemilgungspläne müssen in allen Fallen, es mögen Betigung 
nun dieselben ganz oder theilweise, auf den Grund abgeschlossener Vergleiche, und too S 
oder bles nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, angelegt worden Sphuldenil 
seyn, der Regierung zur Bestätigung cingercicht werden, welche auch die Aus= 3 hungspline. 
führung derselben zu beanfsichtigen hat. Nicht minder muß jede Gemeine den 
bestätigten Plan den Gläubigern durch Zusendung bekannt machen, so wie hier- 
nächst an ihrem Gemeinehause öffentlich aushängen lassen. 
§. 35. Sollten die Gemeinen in Ausführung der Pläne sich säumig Tdeilnabme 
erweisen, so haben die Gläubiger deshalb bei den Regierungen Beschwerde zu der Behlon 
führen. Im Fall aber diese die Sache binnen sechs Wochen nicht zu ihrer Be- Förurs. 
friedigung abmacht, steht es ihnen auch frei, im gerichtlichen Wege die säumige 
Ge-
	        
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