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zahlen wäre, falls sie im Wege des Gieilprczesses (nhach Buchst. .) erstritten
würde.
i) Wenn zwar die Lossprechung, jedoch nur von der Instanz oder wegen Un-
zulänglichkeit des Beweises erkannt, und der Lossesprochene deshalb zu
Tragung der Untersuchungekosten verurtheilt worden: so ist zu dem. Er-
kenntniß ein Stempel von der Hälfte desjenigen Betrages zu nehmen,
welcher im Falle der Verurtheilung nach Vuchst. e. anzuwenden gewesen sepn
würde.
#k) Fallen bei vollständiger Lossprechung dem Losgesprochenen dennoch die Un-
tersuchungskosien zur Last: so ist für das Erkenntniß blos der Stempel von
anzuwenden.
B. In jeder höheren Instanz, und zwar sowohl bei Appellations= als auch bei
Revisions= und bei Kassations-Erkenntnissen wird ein Stempel zu den Er-
kenntnissen verwendek, welcher ein Sechstheil desjenigen beträgt, der zu dem
Erkenntnisse in erster Instanz gebraucht worden.
Wöürde der hiernach anzuwendende Stempel weniger als Funfzehn Silber-
groschen betragen, so ist jedenfalls dennoch ein Stempelbogen vvo
zu dem Erkenntnisse zu gebrauchen. 4
In Fällen, wo blos Milderungsgesuche oder Rekurse im Wege der Be-
schwerde statt finden, tritt für dieselben und die darauf erfolgenden Bescheide
dasjenige ein, was wegen des Stempels von Gesuchen und Aussertigungen
im Allgemeinen durch gegemwärtigen Tarif festgesetzt worden.
C. Ausfertigungen der Erkenntnisse und Urtheilsauszüge, welche den Partheien
oder anderen Interessenten zugestellt werde 6
Auszüge aus Erkehntnissen, welche blos zur Vervollständigung der Akten
erfordert werden, sind, sofern dieser Tarif nicht ausdrücklich Ausnahmen fesisetzt,
Eraminations-Protokolll . .. ... .. ... ...... ...
Exekutions-Gesuche, s. Gesuche.
Extrakte, s. Auszuͤge.
Fideikoinmiß-Anfaͤlle, s. Erbschaften.
Fideikommiß- Stiftungen, Bestätigung derselben.
Drei vom Hundert des jedesmaligen Werths des Gegenstandes, wel-
cher durch die Stiftung zum Fideikommiß bestimmt worden.
Freigeleits= Briefe, wie Ausferligungen, (1 diese.
Frcipässe, s. Pässe.
Geburtoscheine, wie amtliche Akteste, s. Akteste.
Gesinde-Entlassungsscheine, für alles Gesinde ohne Unterschieded
Gesuche, Vesch werdeschriften, Bitrschriften, Eingaben, welche cin priatinteresse
zum Gegenstande haben, und bei solchen Staats= und Kommunal-Behbrden
oder Beamten eingereicht werden, welchen die Ausöbung einer richterlichen
oder polizeilichen Gewalt übertragen ist, oder welchen die Verwaltung bffent-
licher allgemeiner Abgaben obliegt ..·............
Gesuche um Exckution eines rechtskeäftig gewordenen Crkenntnisses bönnen
von dem Bittsteller ohne Stempel eingereicht werden. Es wird aber der dazu,
Thu- er. I
frei.
frei.