Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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Spielkarten, der Verkaufspreis derselben mit Einschluß des Stempels ist folgender: 
a) Tarok- Katten, Sorte .... .... 
e 2 22 2 222222 222 222222 
zwei 
b) i: Aurcn bre S——. 
zweite . 
- dritte «............. 
e)deutsc1)eKaI-ten,ekscc-ortc... 
- zweite .... ... .. .. . 
dritte . 
d)Ttaplict-attcit,cksteSoi-te.......................... 
- zweite . 
Subhastaktonöpkozesse.Jasoferndtefclbcndutchetmnqldjubskattonöbcschetdbeen- 
digt werden, vertritt der dazu erforderüihhe Stempel die Stelle des Erkenntniß-= 
stempela, und die Verhandlungen im Laufe des Prozesses sind stempelfrei, wie 
bei andern Prozessen, die durch ein Erkenntuß beendigt werden. 
Erfolgt dagegen kein Zuschlag, so sind die einzelnen im Laufe des Prozesses 
vorgekommenen Verhandlungen stempelpflichtig, wie bei andern Prozessen, die 
durch Vergleich oder Entsagung beendigt werden. 
Subhastationen, wenn sie auch bei Konkurs= und Liquidationsprozessen 
vorkommen, werden dennoch als für sich bestehende Prozesse angesehen, und 
mit ihrem besondern Stempel nach vorsiehenden Vorschriften betroffen. 
Taufscheine, wie amtliche Atteste, s. Atteste. 
Tauschverträge, wie Kaufrertrége) s. diese. 
Taxen von Grundstäcken sind in sofern stempelpflichtig, als sie wegen eines Privat- 
Interesse unter Aufsicht einer öffentlichen Behörde oder der landschaftlichen Kre- 
ditassoziationen aufgenommen werden, und erfordern alsdann einen Stempel von 
Aber auch dieser Stempel wird nicht angewandt, wenn die Taxe zum Ge- 
brauche bei einer Subhastation oder Erbtheilung ausgenommen, und in Folge 
dessen von dem taxirten Gegenstande ein Kauf= oder Erbschaftsstempel entrichtet wird. 
Testamente, und zwar sowohl solche, die schriftlich eingereicht, als solche, die 
mündlich zu Protokolle erklärt werden 
Außerdem ist zu dem Berichte oder Ansuchen, womit ein 1 Testament demauf- 
bewabrenden Gerichte übergeben wird, der gewöhnliche Stempel zu Gesuchen mit 
und zu dem Protokolle uber die Annahme desselben der Stempel 0o 
zu nehmen. 
Todeserklärungen, 4. Erkenntnisse Buchst. A. b. 
Todtenscheine, wie amtliche Akteste, s. Atteste. 
Trauscheine, wie amtliche Attesie, s. Akleste. 
Urtunden der Gerichtsvolizieher, in denienigen Landestheilen, wo die Hlame 
sche Gerichtsoerfassung noch bestebt, Urschriften und Kopien ohne Unterschied. 
Urlaubsertheilungen, wie Ausfertigungen, s. diese. 
Tbaler. 
  
  
  
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