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Gesetz Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
dSJNo. 7. —.
(No. 790.) Erklärung wegen der zwischen der Kdniglich = Preußischen und Könlglich = Säch-
sischen Regierung verabredeten Aufhebung der gegenseitigen Kosten-Ver-
gütung in Kriminal-Untersuchungssachen wider unvermdgende Persenen.
Vom 12t6en März 1823.
N. die Königlich-Preußische Regierung mit der Königlich-Sachsischen
Regierung dahin übereingekommen ist, die gegenseitige Kosten-Vergütung in Kri-
minal= Untersuchungssachen wider unvermögende Personen aufzuheben; so erklärt
erstgedachte Regierung Folgendes:
1) In allen Fällen, wo Delinquenten von Königlich-Preußischen und
Königlich = Sächsischen Behörden an einander nach vorgängiger Requisition ausge-
liefert werden, sind der requirirten Behörde nicht allein alle baaren Auslagen,
sondern auch die sämmtlichen, nach bei dieser Behörde üblichen Tarxe, zu liqui-
direnden Gebühren aus dem Vermägen des ausgelieferten Delinquenten,
wenn solches dazu hinreicht, zu entrichten.
Wenn dagegen der ausgelieferte Delinquent kein hinreichendes Vermögen
besitzt, so fallen die Gebühren für die Arbeiten des requirirten Gerichts durchge-
hends weg, und das requirirende Gericht entrichtet alsdann nur die baaren Aus-
lagen, nämlich für Verpflegung, Transport, Porto, und Kopialien, und die
Gebühren der Sachverständigen.
2) Zur Entscheidung der Frage: ob der Delinquent binreichendes eigenes
Vermögen zur Bezahlung der Gerichtsgebühren besitze oder nicht? soll in den bei-
derseitigen Landen nichts weiteres als das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfor-
dert werden, unter welcher der Delinquent seine wesentliche Wohnung hat. Sollte
derselbe seine wesentliche Wohnung in einem dritten Lande gehabt haben und die
Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden seyn, so wird es ange-
sehen, als ob er kein binreichendes eigenes Vermögen besitze. Ist der Angeschul-
digte zwar vermögend die Kosten zu entrichten, dazu aber wegen seiner befun-
Fahrgang 1823. H denen
(Ausgegeben zu Berlin den 22sten April 1823.)