denen Unschuld nicht verurtheilt worden, so ist dieser Fall, dem des Unvermoͤgens
ebenfalls gleich zu setzen.
3) Nach gleichen Grundsaͤtzen soll auch in Absicht der Bezahlung der
Kosten in solchen Kriminal-Faͤllen, wo es nicht auf die Auslieferung von Delin-
quenten, sondern nur auf die Abhoͤrung oder Sistirung von Zeugen oder anderen
Personen ankommt, verfahren werden.
Solchen Zeugen und andern abzuhörenden Personen sollen die Reise= und
Zehrungskosten nebst der wegen ihrer Versäumniß ihnen gebührenden Vergütung,
nach der vom requirirten Gericht geschehenen Verzeichnung, bei erfolgter wirklicher
Sistirung, vom requirirenden Gericht sofort verabreicht werden; im Falle der Ab-
hörung vor dem requirirenden Gericht aber, sollen die desfallsigen baaren Auslagen
dem letztern wieder erstattet werden.
4) Die gegenwärtige Vereinharung soll sich nicht blos auf die eigentlichen
Kri inal-Justiz-Behörden beziehen, sondern auf alle Behörden Anwendung finden,
die in Beziehung auf Kriminalsachen eintreten.
Gegenwärtige im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen aus-
gefertigte, und von Allerhochst-Dero Ministerio der auswärtigen Angelegenheiten
unterzeichnete Erklärung soll, nach erfolgter Auswechselung gegen eine gleichlau-
tende Erklärung von Seiten der Königlich-Sächsischen Regierung, Kraft und
Wirksamkeit in den gesammten Preußischen Landen haben, und öfsentlich bekanm
gemacht werden.
So geschehen Berlin, den 12##ten März 1823.
(L. S.)
Khniglich-Preußtsches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Bernstorff.
No. 791.)