Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

dazu befugt sey, ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beurtheilen. Gleich- 
maͤßig koͤnnen Paͤchter von Pfarr- oder Kirchenlaͤndereien die Verleihung des 
Eigenthums rc. nicht verlangen; gehören aber zur Pfarre Bauerhöfe, die der 
Marrer benutzt und wovon das Ober-Eigenthum einem Dritten zustehet, oder 
worauf die Parre die gutsherrlichen Rechte hat, so unterliegen diese dem jetzigen 
Gesetz. 
§. 7. Auch diejenigen, deren Besitz= oder Benutzungsrecht schon zur Zeit 
der Bekanntmachung dieses Gesetzes auf eine rechtsbeständige Art gekündigt war, 
haben keine Ansprüche auf die Ueberlassung des Hofes. Hat Jemand nachher 
ein Recht zum künftigen Besitz des Hofes erlangt; so muß demselben unter den 
gesetzlichen Bedingungen der Hof eigenthümlich überwrgen werden. Ist ein sol- 
ches Recht noch nicht verliehen, so treten die Vorschriften der ## O0. und 100. ein. 
##. 8. Besitzt der Inhaber die Stelle nicht aus eigenem Rechte, sondern 
als Interimswirth für einen andern, so kommt der Eigenthums-Anspruch nicht 
ihm, vielmehr demjenigen zu, welchem der Besittzer solche wieder herauszugeben 
verpflichtet ist. 
&. Wenn Alter oder körperliche Gebrechen den zeitherigen Nieß- 
braucher an der Eigenthums= Erwerbung oder Fortsetzung des Besitzes zu nicht 
eigenthümlichen Rechten hindern, so hat derselbe Anspruch auf einen lebensläng- 
lichen Altentheil (Auszug), dessen Gewährung nach dem Herkommen des Orts, 
und wo dieses nicht entscheidet, nach billigem Ermessen der zum Behuf der Aus- 
einandersetzungen zu errichtenden Generalkommission, der Annehmer des Hofes 
sich nicht entziehen kann. 
K 10. Hat in diesem Fall der zeitherige Nießbraucher zur Annahme 
bes Hofes tüchtige Kinder, so steht ihm unter selbigen die Wahl des künfti- 
gen Besitzers frei. 
&#. II. Die Auseinandersetzung wegen Verleihung des Eigenthums an 
die bäuerlichen Wirthe und Entschadigung der Gutsherrschaft für die ihr davon 
zuständigen Nutzungen, kann jeder von beiden Theilen, sowohl die Gutsherrschaft 
gegen alle oder einzelne, als die bauerlichen Wirthe einzeln oder in der Gesammt- 
heit, sogleich nach Verkündung dieses Gesetzes, verlangen. 
„ sfrinen §. 12. Wir wünschen, daß diese Auseinandersetzungen vorzugsweise 
in e des durch gütige Einigung zu Stande gebracht werden, und um diese zu befördem, 
rgeiche, sollen in jedem Kreise Behörden zur Vermittelung derselben angeordnet werden. 
ülfe der B 
Säbtene . 110.) 
Behürde. §. 13. Sofern alfo die Betheiligten sich nicht selbst güctlich auseinander- 
setzen, müssen sie sich zuvörderst an diese Behörden wenden, damit dieselben einen 
zu stiftenden Vergleich vermitteln. 
H. 14. Es bedarf zu dem Ende keiner Vermessung und förmlichen A 
schaͤtzung, sondern es haͤngt lediglich von dem Ermessen der Vermittler ab, 
3) Provo- 
lationsrecht.
	        
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