Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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gesetzlich zukommen, nicht unmittelbar selbst besorgen. Diese Verwaltung wird 
daher einem aus ihrer Mitre zu wählenden Ausschusse, der den Namen: „Ael- 
keste depv Kaufmannschaft von Tilse“ führen foll, mt derselben Befug- 
niß, die der Kaufmannschaft als Korporation selbst zustehr, überrragen. 
&. 8. Die Aelkesten der Kaufmammschaft beschließen nach der Stimmen- 
mehrheit über alle gemeinsamen Angelegenheiten der Kaufmannschaft, obne Räck- 
frage an dieselbe und ohne deren Genehmigung, vollgütrig und verbindend für 
afle Mitglieder der Kaufmannschaft. 
§. 10. Hiervon sind jedoch nachstehende Angelegenheiten ausgenommen, 
über welche nur die ganze Korporation einen vollgültigen Beschluß fassen kann, 
nämlich: 
1) wenn Grundstücke erworben oder veraußert werden sollen; 
2) wenn für die Korporation, Kapicaliem aufgenomeen oder fortdauernde Geld- 
Verbiodlichkeiten und Leistungen eingegangem werden follen, die aus den 
gewöhnlichen jährlichen Beiträgen der Korporationsglieber &#. 23. und 607. 
nicht besiritten werden können; 
3) wenn über die Ausschließung eines Mitgliedes von der Korporation für 
einen gewissen Zeitraum oder für immer zu entschriden ist. 
§&. 20. Sobald dergleichen Fälle eintreten, so sind nach Vorschrift des 
Th. 2. Tit. 6. L. S4. des Allg. Landrechts, sämmtliche Mirglieder der Korporation 
vermittelst eines Umlaufs mit der Anzeige des Gegenstandes zur Berarhung in 
einer außerordentlichen Bersammlung auf die in den 8#. 57. bis 01 daselbst vorge- 
schriebene Weise einzuladen, und wird hierauf von den Erschienenen, ohne Rück- 
sicht ihrer Anzahl, durch Stimmenmehrheit ein vollgültiger Beschluß gefaßt. 
H. 21. Die Aeltesten der Kaufmannschaft sind ferner zur Vollziehung 
aller der Angelegenheiten und Geschäfte der Kaufmannschaft, zu welchen das 
Allg. Landrechr Theil I. Tit. 13. #. 00. bis 100. eine Spezialvollmacht erfor- 
dert, Kraft dieses Sratuts und ihrer Anstellung befugr. 
§. 22. Bei der Verwaltung der milden Stiftungen und bei der Besetzung 
der Stellen in denselben, müssen sie genau nach den Stiftungs-Urkunden verfahren. 
§. 23. Oie Aeltesten können auch Beiträge von den Korporationsglie- 
dern zu nothwendigen und nützlichen Zwecken der Kaufmannschaft, als solcher 
beschließen. (§. 67. 68. 71.) 
§. 24. Die Aelresten sind schuldig, jährlich der Kaufmannschaft von 
ihrer Verwaltung Rechenschafr abzulegen. 
§. 26. Im Uebrigen sind sie für ihre Beschlüsse nur der Obrigkeit und 
ihrem Gewissen verantworllich. 
Fünf-
	        
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