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sind so abweichende Ansichten und Gesichtspunkte verfolgt, daß das Beduͤrfniß
fuͤhlbar geworden ist, das Verfahren durch vorlaͤufige Vorschriften bis dahin zu
regeln, daß bei der Revision der gewerbpolizeilichen Gesetzgebung auch dieser
Zweig der Verwaltung feste und allgemeine Bestimmungen erhaͤlt. Deshalb
haben die unterzeichneten Ministerien des Handels, des Innern und der Polizei
und der Finanzen, auf Allerhoͤchsten Befehl Sciner Majestaͤt des Koͤnigs, nach-
stehendes Regulativ erlassen, nach welchem sich die Behoͤrden und diejenigen
Personen, welche es angeht, zu achten haben.
Was zum §. I. Kaufleute, Fabrikanten und Handwerker, welche mit ihren Waaren
W# Jahrmärkte beziehen, und sie daselbst in offenen Laden oder Buden feilhalten;
nlehen gehhrr. imgleichen Personen, welche auf die Wochenmärkte solche Erzeugnisse zum Ver-
kauf bringen, die nach den deshalb geltenden besondern Vorschriften oder nach der
Ons-Obserwanz zu den Gegenständen gehören, womit auf diesen Märkten auch
von andern als Ortseinwohnern Handel getrieben werden darf, sind für Personen,
die ihr Gewerbe im Umherziehen betreiben, nicht zu achten, wohl aber diejenigen,
welche eigene oder fremde Erzeugnisse von einem Orte zum andern zum Verkauf
herumführen, und auf offenen Straßen, in Gasthöfen oder in Privathausern um-
herziehend feilbieren.
2. Wer Waaren ohne Bestellung an einen oder mehrere andere Orte
außer seinem Wohnorte bringt, oder versendet, um solche daselbst außer den Märk-
ten zu Zeiten (nicht forrdauernd) selbst zu verkaufen, oder durch andere für seine
Rechnung verkaufen oder oöffentlich versieigern zu lassen, bedarf dazu eines Ge-
werbscheins. Dasselbe sindet bei Pferde= und Viehhändlern statr, welche die
Thiere an einen oder mehrere Orte hinbringen und zuweilen dieselben öffentlich ver-
steigern lassen, oder, welche sich beim Durchführen derselben an einzelnen Orten,
des Verkaufs wegen, eine Zeit lang verweilen.
§. 3. Das Umhertragen zum Verkauf oder der Aufkauf von solchen Waa-
ren, mit welchen der Verkehr im Umherziehen überhaupt slatrhaft ist, wird, wenn
dies von dem Gewerbtreibenden selbst oder seinen Hausgenossen blos im Polizeibe=
zirke des Wohnorts geschiehr, für gewerbscheinpflichtig nicht geachtet, viclmehr
bedarf es dazu nur der besondern Erlaubniß der Ons-Polizeibehörde; doch
bleibt es dem Ermessen der letztern überlassen, solche Erlaubniß aus zureichenden,
von der Persönlichkeit hergenommenen Gründen zu versagen; und ist sie nicht
verpflichtet, diese Gründe dem Bittsteller anzugeben, sondern verbleibt demselben
mur der Rekurs an die vorgesetzten Behörden.
# . Selbstgewonnene Produkte und selbstverfertigte Waaren, welche
zu denen gehören, die jedermann auf Wochenmärkten feilhalten darf G. 14.
No. 1.),