kenntniß des auslaͤndifchen Gerichts, nach vorgaͤngiger Requisition und Mitthei-
lung des Urtheils, sowohl an der Person als an den im Staatsgebiet befindlichen
Gimern des erurkheilten vollzogen, vora#sgesetzt, daß dee Handlung, wegen deren
die Strafe erkamm worden, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates als
ein Vergehen oder Verdrechen erscheim, und nicht zu den blos polizei-finanzgesetz-
lichen Ueb##tretungen gehort, von welchen der nöchffolgende Artikel handelt.
Art. 38. Hat ein Umerrhau des eimen Staates Serafgesetze des andern
durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er argehört, gar nicht
verpôm sind, z. B. durch Ueberkretung eigenthumlicher Abgabengesetze, Polizei=
Borschriften, und dergleichen mid welche demnach von diesem Staate auch nicht be-
straft werden könnten, so soll, auf vorgängige Requksition, zwar nicht zwangeweise
der Unrerthan vor das Gericht des andern Staates gesiellt, demfelben aber sich
selbst zu siellen, versiattet werden, damit er sich gegen die Anschuldigungen verkhei-
digen Und gegen düs in solchem Falle zulassige Kontumazial = Verfahren wahren
kennc.
Art. 30. Der zuständige Strafrichter darf auch uber die aus dem Ver-
brechen entsprungenen Privar-Ansprüche: it erkennen, wenn wegen derselben von
dem Beschädigten adhärirk woroen ist.
Art. Jo#. Unterthunen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder
anderer Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich ge e
flüchter haben, ohne daselbst zu Unrerthnnen aufgenommen worden zusedn, werden,
nach vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Kosien, und zwar, wenn wegen
Unvemmögenheit der Inmmisicen oder sonst die Untersichungs-Kosien niedergeschla-
gen werden müssen, nur der baaren Auslagen z. B. für Atzung, Transport, Porto
und Kopialien, ausgeliefert.
Art. 41. Solche einrs Verbrechens oder einer Uebertretung verdächtige
Individuen, welche weder des einen noch des andern Staates Unterthanen sind,
werden, wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben be-
schuldigt sind, demjenigen, in welchen die Uebertretung verübt wurde, auf vorgän-
gige Requtsition gegen Ersiattung der Kosten, wie diese im vorigen A. kikel besiummr
ist, ausgeliefert; es sey denn, daß der Staar, welchem er als Unterthau angehört,
auf die vorher von dem requirirten gemachtee Anzeige der Verhaffung, jene lleber-
treter selbst reklamirr, und ihre Anslieferung zur eigenen Besirafung in Antrag
bringt.
Art. JLu. In densrlben Fällen, wo der eine Staar berechtinet isi, die Rus-
lieferung eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verdanden, die ihm von dem
andern Staate angebbbene Auslieferung; anzunchmen.
Art. J3. In Kriminal-Fällen, ooo die persöntiche Gegemwart der Zeu-
Bedingt zu
verstattende
Selbststellung.
Auslieferung
ver füchte-
Auéslieferung
der Ausländer
Verbindlich=
keit turAnnab=
me der Auslie-
serung.
Stellung der
gen an dem Orte der Untersuch#ng rwehwendig ist, soll die Stellung der Untertha= zeugen.
nen des einen Staats vor das Untersuchungsgericht des andern zu Ablegung des
Jeng-