Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

kenntniß des auslaͤndifchen Gerichts, nach vorgaͤngiger Requisition und Mitthei- 
lung des Urtheils, sowohl an der Person als an den im Staatsgebiet befindlichen 
Gimern des erurkheilten vollzogen, vora#sgesetzt, daß dee Handlung, wegen deren 
die Strafe erkamm worden, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates als 
ein Vergehen oder Verdrechen erscheim, und nicht zu den blos polizei-finanzgesetz- 
lichen Ueb##tretungen gehort, von welchen der nöchffolgende Artikel handelt. 
Art. 38. Hat ein Umerrhau des eimen Staates Serafgesetze des andern 
durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er argehört, gar nicht 
verpôm sind, z. B. durch Ueberkretung eigenthumlicher Abgabengesetze, Polizei= 
Borschriften, und dergleichen mid welche demnach von diesem Staate auch nicht be- 
straft werden könnten, so soll, auf vorgängige Requksition, zwar nicht zwangeweise 
der Unrerthan vor das Gericht des andern Staates gesiellt, demfelben aber sich 
selbst zu siellen, versiattet werden, damit er sich gegen die Anschuldigungen verkhei- 
digen Und gegen düs in solchem Falle zulassige Kontumazial = Verfahren wahren 
kennc. 
Art. 30. Der zuständige Strafrichter darf auch uber die aus dem Ver- 
brechen entsprungenen Privar-Ansprüche: it erkennen, wenn wegen derselben von 
dem Beschädigten adhärirk woroen ist. 
Art. Jo#. Unterthunen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder 
anderer Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich ge e 
flüchter haben, ohne daselbst zu Unrerthnnen aufgenommen worden zusedn, werden, 
nach vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Kosien, und zwar, wenn wegen 
Unvemmögenheit der Inmmisicen oder sonst die Untersichungs-Kosien niedergeschla- 
gen werden müssen, nur der baaren Auslagen z. B. für Atzung, Transport, Porto 
und Kopialien, ausgeliefert. 
Art. 41. Solche einrs Verbrechens oder einer Uebertretung verdächtige 
Individuen, welche weder des einen noch des andern Staates Unterthanen sind, 
werden, wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben be- 
schuldigt sind, demjenigen, in welchen die Uebertretung verübt wurde, auf vorgän- 
gige Requtsition gegen Ersiattung der Kosten, wie diese im vorigen A. kikel besiummr 
ist, ausgeliefert; es sey denn, daß der Staar, welchem er als Unterthau angehört, 
auf die vorher von dem requirirten gemachtee Anzeige der Verhaffung, jene lleber- 
treter selbst reklamirr, und ihre Anslieferung zur eigenen Besirafung in Antrag 
bringt. 
Art. JLu. In densrlben Fällen, wo der eine Staar berechtinet isi, die Rus- 
lieferung eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verdanden, die ihm von dem 
andern Staate angebbbene Auslieferung; anzunchmen. 
Art. J3. In Kriminal-Fällen, ooo die persöntiche Gegemwart der Zeu- 
Bedingt zu 
verstattende 
Selbststellung. 
Auslieferung 
ver füchte- 
Auéslieferung 
der Ausländer 
Verbindlich= 
keit turAnnab= 
me der Auslie- 
serung. 
Stellung der 
gen an dem Orte der Untersuch#ng rwehwendig ist, soll die Stellung der Untertha= zeugen. 
nen des einen Staats vor das Untersuchungsgericht des andern zu Ablegung des 
Jeng-
	        
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