Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
No.  10.  —

 

 

(No.  880.)

Taräif

zur  Erbebung  des  Fäbrgeldes  für  die  Fähranstale  zu  Borkow  bei  Landsberg
an  der  Warthe.  Vom  tsten  Juli  1824.

Bei  kleinem  Wasser.  Ter

1)  F  ein  Pferd  mit  Reier  ..  ...  ..  .  .  ..  110
ohne  Reiter  .  .  1  3

2)  Frachtwagen,  fuͤr  jedes  Pferd  2  6
3)  Alles  andere  Fuhrwerk  für  das  Pferdd2  1  6
4)  Fuͤr  ein  Haupt  Rindvieh.  ..  .  .  .  .....  ...  .  ...  ..  .  ...  .  ........  .  .  ..  1  3

5)  Für  ein  Schwein,  Schaaf  oder  Kalb,  wenn  solche  frei  geführt
werden,  und  nicht  etwa  auf  einen  Wagen  geladen  sind,  in  welchem
letztern  Falle  blos  das  Fährgeld  von  jedem  Pferde  vor  dem  Wagen

 

 

erhoben  wrd.  —  6
Wenn  die  Anzahl  zehn  übersleigt,  vom  Stükk  —4

6)  Für  einen  Fußgingerrrrrrr  .  .  .  ..  .  .  ..  —
—  —

Bei  großem  Wasser  oder  Grund-Eis
koͤnnen  die  vorstehenden  Saͤtze  bis  zum  doppelten  Betrage  erhoben  werden.

Wenn  die  Warthe  zugefroren  ist,  und  steht,  muß  von  dem  vorbemerkten
Faͤhrgelde  die  Haͤlfte  entrichtet  werden.

Frei  vom  Fährgelde  bleiben:

1)  Alle  Königliche  und  den  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  gehörigen  Pferde  und
Wagen  und  deren  Führer.
Jahrgang  1824.  Aa  2)  Alle

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  28sten  August  1824.)