Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

&. 26. Jeder Staat hat das Recht, die Uebereinstimmung der Manifeste 
mit dem wirklichen Inhalte der Ladung, theils durch genaue Prüfung der erste- 
ren in Bezug auf Anwesenheit aller dabei vorgeschriebenen Formen, theils durch 
generelle Reoision, theils durch Nachwagung und selbst durch materielle Verifi- 
kation der letzteren, auf jeder durch das Schiff passirten Erhebungsstätte des Weser- 
zolls zu konstakiren. 
Es ist aber vereinbart worden, der Nachwägung und materiellen Verifi- 
kation nur in folgenden Fällen Amwendung zu geben: 
1) wenn der Führer einer verpackten Ladung für dieselbe, ganz oder theil- 
weise, die geringere Verzollung nach einem Bruchtheile des Normalsatzes 
in Anspruch nimmc, rücksichtlich der Waaren, auf weiche der Anspruch 
gerichtet ist; G. 31.) 
2) wenn gegen den Schiffsführer der Verdacht beabsichtigter Defraudatien 
des Weserzolls oder der innern Zoll= und Konsumtionsabgaben des betref- 
fenden Staats begründet ist; 
3) wenn zwar die Gattung, aber die das innere Steuersystem des betreffenden 
Staats interefsirende Art der Waaren entweder gar nicht, oder doch nur 
schwankend angegeben ist; jedoch in diesem Falle nur in Bezug auf die so 
angegebenen Waaren. 
§. 27. Die Begründung des Verdachts G. 26. No. 2.) soll angenom- 
men werden: 
1) wenn das Ladungsmanifest sich nicht in gehöriger Form befindet, oder dem 
Verdachte einer damit vorgenommenen Verfälschung unterliegt; 
2) wenn eine generelle Revision der Ladung erhebliche und begründete Zweifel 
gegen die Richtigkeit des Manifesles veranlaßt; 
3) wenn der Schiffer auf dem, nicht elwa durch augenscheinlichen Nothstand 
und Beobachtung der für diesen Fall vorgeschriebenen Maaßregeln gerecht- 
fertigten Versuche einer Anlegung an verbotenen Uferstellen oder gar einer 
vorher nicht angezeigten Ein= oder Ausladung sich betreten läßt. 
##. 28. Für jede, den Weserzoll nach vollem Normalsatze entrichtende, 
von einem Orte zum andern auf der Weser lediglich kransitirende Schiffsladung, 
ist also zur Abfertigung an jeder dazwischen liegenden Erhebungsslätte, in der 
Regel nichts weiter erforderlich, als: 
1) Beibringung des, nach der weiter unten vorgeschriebenen Form eingerichte- 
ten, Ladungsmanifestes abseiten des Schiffers, und Prüfung abseiten der 
Behörde, ob jene Form überall beobachtet worden; 
2) generelle, d. h. ohne Oeffnung und, so viel als möglich, ohne Verrückung 
der Kollis vorzunehmende Revision der Ladung durch den Erheber, zur 
Ermitlelung des F. 27. 2. erwähnten Verdachtsgrundes; 
3) Zah-
	        
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