&. 26. Jeder Staat hat das Recht, die Uebereinstimmung der Manifeste
mit dem wirklichen Inhalte der Ladung, theils durch genaue Prüfung der erste-
ren in Bezug auf Anwesenheit aller dabei vorgeschriebenen Formen, theils durch
generelle Reoision, theils durch Nachwagung und selbst durch materielle Verifi-
kation der letzteren, auf jeder durch das Schiff passirten Erhebungsstätte des Weser-
zolls zu konstakiren.
Es ist aber vereinbart worden, der Nachwägung und materiellen Verifi-
kation nur in folgenden Fällen Amwendung zu geben:
1) wenn der Führer einer verpackten Ladung für dieselbe, ganz oder theil-
weise, die geringere Verzollung nach einem Bruchtheile des Normalsatzes
in Anspruch nimmc, rücksichtlich der Waaren, auf weiche der Anspruch
gerichtet ist; G. 31.)
2) wenn gegen den Schiffsführer der Verdacht beabsichtigter Defraudatien
des Weserzolls oder der innern Zoll= und Konsumtionsabgaben des betref-
fenden Staats begründet ist;
3) wenn zwar die Gattung, aber die das innere Steuersystem des betreffenden
Staats interefsirende Art der Waaren entweder gar nicht, oder doch nur
schwankend angegeben ist; jedoch in diesem Falle nur in Bezug auf die so
angegebenen Waaren.
§. 27. Die Begründung des Verdachts G. 26. No. 2.) soll angenom-
men werden:
1) wenn das Ladungsmanifest sich nicht in gehöriger Form befindet, oder dem
Verdachte einer damit vorgenommenen Verfälschung unterliegt;
2) wenn eine generelle Revision der Ladung erhebliche und begründete Zweifel
gegen die Richtigkeit des Manifesles veranlaßt;
3) wenn der Schiffer auf dem, nicht elwa durch augenscheinlichen Nothstand
und Beobachtung der für diesen Fall vorgeschriebenen Maaßregeln gerecht-
fertigten Versuche einer Anlegung an verbotenen Uferstellen oder gar einer
vorher nicht angezeigten Ein= oder Ausladung sich betreten läßt.
##. 28. Für jede, den Weserzoll nach vollem Normalsatze entrichtende,
von einem Orte zum andern auf der Weser lediglich kransitirende Schiffsladung,
ist also zur Abfertigung an jeder dazwischen liegenden Erhebungsslätte, in der
Regel nichts weiter erforderlich, als:
1) Beibringung des, nach der weiter unten vorgeschriebenen Form eingerichte-
ten, Ladungsmanifestes abseiten des Schiffers, und Prüfung abseiten der
Behörde, ob jene Form überall beobachtet worden;
2) generelle, d. h. ohne Oeffnung und, so viel als möglich, ohne Verrückung
der Kollis vorzunehmende Revision der Ladung durch den Erheber, zur
Ermitlelung des F. 27. 2. erwähnten Verdachtsgrundes;
3) Zah-