Wird Stolzenau in der Niederfuhr nicht beruͤhrt, sondern nur
Landsbergen, Nienburg, Hoya, Intschede und Dreye einzeln
oder sämmtlich, so wird der nebengesetzte Jollsatz zu Dreye, als
beibehaltener Jollstätte, sowohl für Dreye, als für die berühr-
ten eingegangenen Zollstätten erhoben; und eben so wird im
entgegengesetzten Falle derselbe ollsatz zu Stolzenau aunahms-
weise in der Auffuhr erhoben, wenn Dreye nicht berührt wird,
sondern Stolzenau entweder allein oder auch zugleich mit einer
oder mehreren der zwischenliegenden eingegangenen Zollstätten.
IV. Zu Dreye, aber blos in der Auffuhr, die. Niederfuhr ist
in der Regel daselbst frei, und zwar:
a) für Drrnrnnna .. . . . .
d) Nienburg .. . ..... ... . . . ..
e) Landsberggen
1Stolzenaaaaa
Wird Dreye in der Auffuhr nicht berühr, sondern nur Int-
schede, Hoya, Nienburg, Landsbergen und Stolzenau, einzeln
oder sämmtlich (wie solches namentlich mit den zu Hutbergen
einzuladenden und aufwärts gehenden Gütern der Fall ist), so
wird der nebengesetzte Zollsatz zu Stolzenau, als beibehaltener
Jollstäcte, sowohl für Stolzenau, als für die berührten einge-
gangenen Zollstatten erhoben; und eben so wird im entgegenge-
setzten Falle derselbe Zollsatz zu Dreye ausnahmsweise in der
Niederfuhr erhoben, wenn Stolzenau nicht berührt wird, son-
dern Dreye entweder allein, oder auch zugleich mit einer oder
mehreren der zwischenliegenden eingegangenen Zollstätten.
C. Für Kurhessen.
1I. Zu Gießelwerden
II. Zu Rinteln (für Rumbeck und Rinteln zusammen ge-
nommen ..
1D). Für Braunschweig,
Zu Holzmindrrn .
E. Für Lippe.
Zu Erder.
F. Für Bremen.
Zu Bremen
G 2
Ist zu erheben
vom ti s Brutto.
½
57 M.
oder
4Gr. 9Pf.
1 M. od.
3Gr. ö Pl.
10 P. od.
1Gr. 4Pf.
43 Pf. od.
IGr. 1M.
0 Pf. od.
5 Gr.
Reca-