Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

§. 2. Die Stände dieses Verbandes bestehen und zwar: II. Benennung 
Der erste Skand: der Provtn- 
) aus dem Fürsien von Lichtenstein, wegen des Prußischen Anrheils von 1½ 4 Sidn- 
Troppau und Jägerndorff; « 
h)«aus·de1u«Fitsten-v«-on«-Oelöz 
c) aus dem Herzoge von Sagan; 
aus den Besitzern der freien Standesherrschaften. 
II. Der zweite Stand: 
aus der Ritterschaft. 
III. Der dritte Stand: 
aus den Städten. 
. IV. Der vierte Stand: 
aus den uͤbrigen. Gutsbesitzern, Erbpaͤchtern und Bauern. 
H. 3.. Auf dem Landtage erscheinen: die Fuͤrsten, sobald sie die Majo- m. Eenen- 
rennitaͤt erreicht haben, in der Regel in Person, mit der Befugniß, sich in erheb- mung dert. 
lichen Verhinderungsfällen durch ein Mitglied aus ihrer Familic oder einen sonst hanberge." 
geeigneten Bevollmächtigten aus dem zweiten Stande, vertreten zu lassen. 
Die Scandesherren stets in Person, mit der Beschränkung jedoch, ihr 
Stimmrecht nur durch drei aus ihrer Mitte auszunben. Alle übrigen Stände 
erscheinen durch Abgeordnete, welche von ihnen durch Wahl bestimmt werden. 
§. 4. Die Anzahl der Mitglieder eines jeden der im F. 2. benannten Iv. Be#im- 
Stünde bestimmen Wir * 
I. Für den ersien Stand: rer de 
a) der Fürst von Lichtenstein; Landrags. 
der Fürst von Oels; 
der Herzog von Sagan, 
jeder mit einer Virilsiimme; 
b) die Standesberren, gegemwärtig die Besitzer 
der freien Standesberrschaften Pleß, Wartenberg, Militsch, Trachen- 
berg, Ober-Beuthen, Nieder-Beuthen, Goschütz, Ratibor, Mus- 
kan, gemeinschaftlich mit drei Kuriatstimmen, 
für den ersten Stand zusammen auf sechs Mitglieder. 
Für den zweiten Stand: 
im Herzogthum Schlesien und der Grafschaft Glatzaaaauffy" 30 
im Markgrafthum Oberlausitz a].].].nnnnnn . . . . . . ... 6 
zusammen auf sechs und dreißig Mirglieder. 
III. Fur den dritten Stand: 
im Herzogkhum Schlesien und der Grafschaft Glatz aff .. 24 
im Markgrafthum Oberlausitz aaffffffff 4 
zusammen auf acht und zwanzig Mitglieder. 
K 2 IV.
	        
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