Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

hörden,  oder  an  Uns  um  iltelbar  zu  verweisen;  enn  aber  Mitglieder  des  Landtags
  von  Bedrückungen  einzelner  Individuen  bestimmte  Ueberzeugung  erhalten,
so  können  sie  bei  dem  Landtage,  mit  gehörig  konstatirter  Anzeige,  darauf  antragen,
  daß  derselbe  sich  für  die  Abstellung  bei  Uns  verwende.

#.  51.  Alle  bei  dem  Landtage  eingehenden,  so  wie  die  von  demselben
ausgehenden  Anträge,  müssen  schriftlich  eingegeben  werden.  Sind  die  letztern
einmal  zuruckgewiesen,  so  dürfen  sie  nur  alsdann,  wenn  wirklich  neue  Veranlassungen,
  oder  neue  Grunde  eintreten,  und  immer  nur  erst  bei  künftiger  Berufung
  des  Landtags,  erneuert  werden.

§.  52.  Oie  Stände  stehen,  als  berathende  Versammlung,  eben  so  wenig

C.  Derhalem#e#
der  Provinztalmit

  den  Ständen  anderer  Provinzen,  als  mit  den  Kommunen  und  Kreisfländen  ihrer  ume

Provinzi  in  Verbindung;  es  finden  daher  keine  Mittheilungen  unter  ihnen  siatt.

53.  Die  einzelnen  Stände  können  ihren  Abgeordneken  keine  bindenden
Instruktionen  ertheilen;  es  stehr  ihnen  aber  frei,  sic  zu  beauftragen,  Bilten  und
Beschwerden  anzubringen.

5.  Sobald  der  Kommissarius  den  Landtag  geschlossen  hat,  ist  das
ständische  Amt  des  Landtags-Marschalls  beendigt;  die  landständischen  Berathungen
  hören  auf  und  die  Stände  geben  auseinander,  auch  bleibt  kein  fortbestehender
  Ausschuß  zurück.

Für  solche  Gegensiände  der  laufenden  siändischen  Verwaltung  aber,  welche
Wir  den  Ständen  künftig  übertragen  werden,  können  sie  die  geeigneten  Personen
waͤhlen  und  bestellen,  in  sofern  die  Beschaͤfte  solches  fordern.
55.  Das  Resultat  der  Landtagsverhandlungen  wird  durch  den  Druck
bekannt  gemach.

50.  Versammlungsorte  des  Landtags  besiummen  Wir  Unsere
Stadt  Breslau.
S.  .  Oie  Landfags-Abgeordneken  sollen  angemessene  Reisekosten  und

Tagegelder  erhalten.

6"
Das  Weilere  hierüber,  so  wie  wegen  der  allgemeinen  durch  den  Landtag

veranlaßten  Kosien,  wird  die  besondere  Verordnung  (.  J.)  fesesetzen.
F.  S#8.  Die  in  den  einzelnen  Landestheilen  dieses  siändischen  Verbandes

a)  Zu  den  Kommunen
  und
Lrcisstanden.
D)  Zn  den  Abgeordneten.


D.  Schliebung

  des  Land,
tags.

KR.  Versammlu


ungsort.

F.  Relsekosten
  und  Tagelder.


IX.  Kommu:

bestehenden  Kommunalverhältnisse  gehen  auf  die  Gesammtheit  desselben  nicht  über,  dol-kandtage.

wenn  solches  nicht  durch  gemeinschaflliche  Uebereinkunft  beschlossen  wird.

Bis  dahin  dauern  daher  die  bisherigen  Kommnnalverfassungen  dieser  einzelnen
  Landestheile  in  ihrer  observanzmäßigen  Einrichtung  fort,  und  Wir  gesiatten,
daß  für  diese  Angelegenheiten,  auf  vorgangige  Anzeige  bei  Unserm  Landtags-Kommissarius
  und  dessen  Bewilligung,  jährlich  besondere  Kommnnal-Landtage,
jedoch  mit  verhaltnißmäßiger  Zuziehung  von  Abgeordneten  aller  Stände,  welchen
das  gegenwärtige  Gesetz  die  Landstandschaft  beilegt,  gehallen  werden.

Die  Beschlüsse  über  Veränderungen  in  den  Kommunal-Einrichtungen  und
neue  K  alauflagen  bedürfen  Anserer  Sanktion.

Jahrgang  1824  L  Zur