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D die Verbindlichkeit, in dem Hause des Gutsherrn als Gesinde zu dienen
Oas sogenannte Gesindezwangsrecht);
3) die Verbindlichkeit, zur Eingehung einer Heirath die Einwilligung des Guts-
berrn einzuholen, und an diesen für die Eimwilligung eine Abgabe (z. B.
Bedemund, Brautlauf 2c.) zu enrrichten; ,
4) alle ungemessene Oienste.
§. 6. Als ungemessene Dienste sollen nur diejenigen betrachtet werden, die
von der Willkühr desjenigen abhängen, der sie zu fordern haf, bei welchen also
die mehrere oder mindere Belastung der Dienstpflichtigen in dem Gutbefinden der
Dienstherren sleher.
5 diese Kennzeichen nicht Statt finden, ist der Dienst zu den gemessenen
zu zählen.
4 Es sind deshalb z. B. diejenigen Dienste nicht zu den ungemessenen zu
rechnen:
1) bei welchen auf irgend eine Weise entweder durch Herkommen, oder durch die
Dienstregister, Heberegister, oder durch Urkunden, Ueberlassungsbriefe u. s. w.,
oder durch Anerkenntnisse u. s. w. die Quantität, oder die Anzahl der Tage,
oder die Zahl der Arbeiter, Pflüge, Fuhren, Schocke, Scheffel, Meieen u. s. w.
bestimmt sind, wenn auch die Art der Arbeit, die mit diesen Diensten geleister
werden muß, nicht angeggeben. seyn sollke;
diejenigen, welche ohne durch ihre Quamität oder die Anzahl der Tage be-
stimmt zu seyn, es gleichwohl dadurch sind, daß auf gleiche Weise durch Her-
kommen u. s. w. der Namen, oder der Umfang der Grundstücke bestimmt ist,
welche die Diensipflichtigen entweder zu pflügen, oder zu beschen, oder abzu-
äendten, oder anderweitig zu bearbeiten haben, oder von denen es ihnen oblie-
get, die Früchte einzufahren, einzuscheuern oder zu verfahren u. s. w.
Es soll auch zur Bestimmung des Umfanges hinlänglich seyn, wenn der-
selbe durch sonst gebrauchliche Naage, als z. B. Aussaatsquantum, oder
Hufen, Morgen, Tagewerke, Feldfluren, oder Grenzen und Mahle u. s. w.
ezeichnet ist. «
I) Dcöejenigem bei welchen die Dienstpflichtigen die Bearbeitung bestimmter Acker-
oder Wiesenstücke u. s. w. oder auch die einer anen Fedlu von so bestimmtem
Umfange, oder eines Theils derselben, in Gen aft mit dem Dienstherrn,
oder mit anderen Dienstpflichtigen, obliegt. Wird dabei der Beitrag des Dienst-
herrn streitig, so soll auf Antrag der Oienstpflichtigen, welche alsdann den Beweis
zu führen haben, selbiger von der Generalkommission festgestellt werden.
Nach diesen Grundsätzen sollen nicht allein die wirthschaftlichen Dienste, son-
dern auch alle übrige, und namentlich die Baudienste (Baufrohnen, Burgfeste u. s. w.),
Marktfuhren, Bokengänge u. s. w. beurtheilt werden.
#. 7. Dem Gutzherrn stehr kein Recht in Ansehung der Erziehung und Be-
stimmung der Kinder der Bauern zu. Auch kann er ihnen weder die Verbindlichkeit
auflegen, bei dem Bauernstande und dem Gewerbe ihrer Eltern zu bleiben, noch sie
verhindern, sich außerhalb des Bauergutes niederzulassen, und ihm steht eben so wenig
das Recht zu, unker mehreren Miterben den Annehmer einer baduerlichen Stelle zu
bestimmen. ·
. B.
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