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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
JNo. 12.—
(No.
946.) Allerhöchsie Kabinetsorder vom 1äten Mal 1825., betreffend die Schulzucht
in den Provinzen, wo das Allgemeine Landrecht noch nicht eingeführt ist.
D. # im ganzen Umfange der Monarchie die Schulzucht mit Erfolg gehand-
habt und nirgend der Schulbesuch vernachlässiget werde; setze Ich, auf den
Antrag des Staaksministerit, auch für diejenigen Landeskheile, in welche das
Allgemeine Landrecht bisher nicht eingeführt ist, in Uebereinstimmung mit den
WVorschriften desselben, hierdurch fest:
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Eltern, oder deren gesetzliche Vertreter, welche nicht nachweisen koͤnnen, daß
sie fuͤr den noͤthigen Unterricht der Kinder in ihrem Hause sorgen, sollen
erforderlichen Falls durch Zwangsmittel und Strafen angehalten werden,
jedes Kind, nach zuruͤckgelegtem fuͤnften Jahre, zur Schule zu schicken;
der regelmaͤßige Besuch der Lehrstunden in der Schule, muß so lange fort-
gesetzt werden, bis das Kind, nach dem Befunde seines Seelsorgers, die
einem jeden vernuͤnftigen Menschen seines Standes nothwendigen Kenutnisse
erworben hat;
nur unter Genehmigung der Obrigkeit und des geistlichen Schulvorstehers,
kann ein Kind laͤnger von der Schule zuruͤckgehalten, oder der Schulunter-
richt desselben, wegen vorkommender Hindernisse, auf einige Zeit ausgesetzt
werden;
die Schulzucht darf niemals bis zu Mißhandlungen ausgedehnt werden,
die der Gesundheit des Kindes auch nur auf entfernte Art schädlich werden
können; ,
Züchtigungen,welcheindiesenbekSchulzuchtgesetzthchrankenverbleibm
sollen gegen die Lehrer nicht als strafbare Mißhandlungen oder Injurien be-
handelt werden;
wird das Maaß der Züchtigung, ohne wirkliche Verletzung des Kindes, über-
schritten, so soll dieses von der, dem Schulwesen vorgesetzten, Provinzial-
Behörde durch angemessene Disziplinarstrafen an dem Lehrer geahndet
Ichr### 4825. V werden.
(Ausgegeben zu Berlin den Ften Juli 1826.)