(No. 922.)
Tarif,
nach welchem das Wegegeld in der Stadt Lünen erhoben werden soll.
V Vom 21sten Februar 1825.
1) on einem angespannten Zugthiere:
a) wenn das Fuhrwerk beladen ist .... .. ... . . .. Ein Silbergroschen,
b) wenn das Fuhrwerk unbeladen ist .... .. . . . . . Sechs Pfennige,
2) von jedem Reit= und unangespannten Pferde Sechs Pfennige,
3) von einem Ochsen, einer Kuh oder einem Esel 2c. . Vier Pfennige,
) von einem Schweine, Schaaf, Kalb oder einer Ziege Einen Pfennig.
» Ausnahmen.
Wegegeld wird nicht erhoben:
a) von Koͤniglichen und der Prinzen des Koͤniglichen Hauses Pferden oder Wa-
gen, die mit eigenen Pferden oder Maulthieren bespannt sind;
b) von Fuhrwerken und Reitpferden, welche Regimenter oder Kommando's beim
Marsche mit sich führen, so wie von Lieferungswagen für die Armee und
Festungen im Kriege und von Offizieren zu Pferde im Dienst, imgleichen von
den Fuhrwerken und Zugehieren, welche Kriegesvorspann leisien, und sich
durch den Fuhrbefehl legitimiren;
Dc) von Königlichen Kuriers und denen fremder Mächte, von reitenden Posien, des-
gleichen von leer zurückgehenden Postsuhrwerken und Pferden ohne Unterschied;
d) von Feuer-Löschungs= und Hülfs-Kreisfuhren;
e.) von sämmtlichen Fuhren, Pferden und Vieh der Eingesessenen der Stadt Lünen,
so wie von Allem, was auf Wagen und Merden zu ihrer Konsumtion herein-
gebracht wird;
4) von den Fuhrwerken, Pferden und Vieh der Eingesessenen des Amts Lünen, näm-
lich Horstmar, Beckinghausen, Altenderne, Kump, Kirchderne und Hosiede;
B) von den Fuhrwerken, welche Chausseebaumaterialien anfahren;
h) von den Fuhrwerken oder Pferden der beim Chausseewesen angeslellten Beam-
ten, daher auch der Landräche innerhalb ihres Geschäftsbezirks.
Strafen.
Wer sich der Entrichtung der Abgabe vorsätzlich entzieht, erlegt als Strafe
das Vierfache der defraudirten Gefälle.
Gegeben Berlin, den #lsten Februar 1825.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Bülow.
(No 923.)