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[No. 1033.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 23#sten Oktober 1826., durch welche der
Landespolizel-Behörde für diejenlgen Provinzen, in welchen das Gesetz
vom 28ten Okfeber 1810., wegen der Mühlengerechtigkeit, Anwendung
findet, die Befugniß und Verpflichtung beigelegt wird, den Bau und die
Veränderung einer auf fremde Mahlgäste berechneten Mühle zu verfagen.
D. landespolizeiliche Befugniß zur Beschränkung neuer Mühlen-Anlagen, ist
im §. 8. des Gesetzes vom 28sten Oktober 1810., durch welches der Mahlzwang
aufgehoben worden, bereits enthalten. Ich will jedoch, mit Rücksicht auf die
in Beziehung auf das Mühlenwesen gemachten Anträge der Provinzialstände der
Mark Brandenburg und Pommerns, nach dem Gutachten des Staatsministeriums,
bierdurch noch besonders fesisetzen:
daß die Landespolizei -Behörde den Bau und die Veränderung einer
jeden Mühle, die nicht auf das eigene Bedürfniß des Eigenthümers
derselben, es sey ein Gutsherr, eine Korporation, oder eine Gemeine,
beschränkt, sondern gleichzeitig, oder ausschließlich auf fremde Mahl-
Gaste berechnet ist, zu versagen befuge und verpflichtet seyn soll, wenn
die vor der Ertheilung der Genehmigung jederzeit zu veranlassende
polizeiliche Ermittelung ergiebt, daß die in der Gegend schon vorhan-
denen Mühlen hinreichen, um das Bedürfnig der Amvohner vollständig
zu befriedigen.
Die gegenwärtige Bestimmung bezieht sich übrigens nur auf diejenigen
Movinzen, in welchen das Gesetz vom 28sten Oktober 1810. gesetzliche Kraft hat,
mithin weder auf die Landestheile der Provinz Preußen, für welche das Gesetz
vom 29#ten März 1808. ergangen ist, noch auf die seit 1814. mit der Monarchie
vereinigten. Provinzen und Ortschaften, in welchen es bei den daselbst bestehenden
Vorschriften verbleibt. Das Staatsministerium hat diesen Befehl zur öffenrlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 23sten Oklober 1826.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
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