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No 1035.) Allerhöchste Verordnung vom 18ten November 1826., wegen der Abaͤnde-
rungen, welche in der seitherigen Verfassung der Kommunal-Land= und
Kreistage des Markgrafthums Niederlausitz, in Gemäßheit der Bestim-
mungen der §#. 57. und 58. des Gesetzes vom 1sten Juli 182 J., eintreten
sollen.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. K.
ertheilen wegen der Abanderungen, denen die in dem Markgrafthum Niederlausicz
dermalen bestehende Einrichtung der Kommunal-Landeage, nach Vorschrift der
S#. 57. und 58. des Gesetzes vom 1sten Juli 1823., zu unterwerfen ist, und wegen
der künftigen Einrichtung der Kreistage daselbst, mit Räcksicht auf die von Unseren
dortigen getreuen Ständen, in Gemäßheit Unserer im Landtagsabschiede für die
Kur= und Neumark Brandenburg und das Markgrafthum Niederlausitz vom
17ten August v. J. gegebenen Bestimmung, Uns eingereichten Vorschläge, hier-
mit die folgenden Vorcchriften:
Abschnitt I.
Von dem Kommunal= Landtage.
## 1. Die Kommunal-Landtage der Niederlausitz bleiben mit den in den
folgenden 9#. vorgeschriebenen Abdnderungen in ihrer bisherigen observanzmäßigen
Verfassung.
§. 2. Die Besitzer der Vasallengüter in den Herrschaften Sorau und
Triebel, Neuenzelle und Forst und Pförten erhalten, in Gemäßheit der den Va-
sallen der ersten dieser Herrschaften schon ehemals zugestandenen Befugniß, das
Recht, zwei aus ihrer Mitte zu erwählende Kollektiv-Abgeordnete auf den Kom-
munal-Landtag zu schicken, welche daselbst an der Ritterkafel Platz nehmen und
mit derselben stimmen. Der eine dieser Kollektiv-Abgeordneten wird von den
Basallen-Gutsbesitzern der Herrschaften Sorau und Triebel und Neuenzelle, der
andere von denen der Herrschaft Forst und Pfärten gewählt.
§. 3. Den Besitzern unmittelbarer Rittergüter, welche als Mitglieder
der Ritterschaft auf dem Kommunal-Landtage bls jetzt nicht zugelassen worden
sind, ist überlassen, in Gemäßheit der nach der seitherigen Verfassung bestehenden
Einrichtung, die Aufnahme bei den Ständen nachzusuchen. Wird die Aufnahme
in einzelnen Fällen verweigert, so behalten Wir Uns, auf den Antrag des Be-
theiligten, die Entscheidung Allerhöchsiselbst vor.
K# 4. Da nach der Bestimmung des Landtagsabschiedes vom 17ten Au-
gust v. J. Litt. A. No. I. 3., und der Verordnung vom nämlichen Tage
Ariikel II. Litt. C. No. I. 1., die Provinzial-Landtagsabgeordneten der Nieder-
Lau-