Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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No 1035.) Allerhöchste Verordnung vom 18ten November 1826., wegen der Abaͤnde- 
rungen, welche in der seitherigen Verfassung der Kommunal-Land= und 
Kreistage des Markgrafthums Niederlausitz, in Gemäßheit der Bestim- 
mungen der §#. 57. und 58. des Gesetzes vom 1sten Juli 182 J., eintreten 
sollen. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. K. 
ertheilen wegen der Abanderungen, denen die in dem Markgrafthum Niederlausicz 
dermalen bestehende Einrichtung der Kommunal-Landeage, nach Vorschrift der 
S#. 57. und 58. des Gesetzes vom 1sten Juli 1823., zu unterwerfen ist, und wegen 
der künftigen Einrichtung der Kreistage daselbst, mit Räcksicht auf die von Unseren 
dortigen getreuen Ständen, in Gemäßheit Unserer im Landtagsabschiede für die 
Kur= und Neumark Brandenburg und das Markgrafthum Niederlausitz vom 
17ten August v. J. gegebenen Bestimmung, Uns eingereichten Vorschläge, hier- 
mit die folgenden Vorcchriften: 
Abschnitt I. 
Von dem Kommunal= Landtage. 
## 1. Die Kommunal-Landtage der Niederlausitz bleiben mit den in den 
folgenden 9#. vorgeschriebenen Abdnderungen in ihrer bisherigen observanzmäßigen 
Verfassung. 
§. 2. Die Besitzer der Vasallengüter in den Herrschaften Sorau und 
Triebel, Neuenzelle und Forst und Pförten erhalten, in Gemäßheit der den Va- 
sallen der ersten dieser Herrschaften schon ehemals zugestandenen Befugniß, das 
Recht, zwei aus ihrer Mitte zu erwählende Kollektiv-Abgeordnete auf den Kom- 
munal-Landtag zu schicken, welche daselbst an der Ritterkafel Platz nehmen und 
mit derselben stimmen. Der eine dieser Kollektiv-Abgeordneten wird von den 
Basallen-Gutsbesitzern der Herrschaften Sorau und Triebel und Neuenzelle, der 
andere von denen der Herrschaft Forst und Pfärten gewählt. 
§. 3. Den Besitzern unmittelbarer Rittergüter, welche als Mitglieder 
der Ritterschaft auf dem Kommunal-Landtage bls jetzt nicht zugelassen worden 
sind, ist überlassen, in Gemäßheit der nach der seitherigen Verfassung bestehenden 
Einrichtung, die Aufnahme bei den Ständen nachzusuchen. Wird die Aufnahme 
in einzelnen Fällen verweigert, so behalten Wir Uns, auf den Antrag des Be- 
theiligten, die Entscheidung Allerhöchsiselbst vor. 
K# 4. Da nach der Bestimmung des Landtagsabschiedes vom 17ten Au- 
gust v. J. Litt. A. No. I. 3., und der Verordnung vom nämlichen Tage 
Ariikel II. Litt. C. No. I. 1., die Provinzial-Landtagsabgeordneten der Nieder- 
Lau-
	        
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