Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

— 17 — 
Da auch bei diesem Institut mehrere Brandschaͤden-Verguͤtungen an Großherzogl. Orte nach 
dem zum Abtheilungstermin angenommenen 1sten Januar 1816. sowohl aus Preußischen als Sächsischen 
Kassen vorschußweise geleistet und letztere von Preußen gegen Sachsen vertreten worden sind; so hat das 
Großherzogthum in Gemäßheit geflogener Berechnung die Summe von 
Zwei Tausend Zwei Hundert neun und dreißig Thaler 16 Gr. 3 Pf., nämlich: 
4,8657 Rthlr. 16 Gr. 3 Pf. baar, einschließlich der Zinsen von dem zinsbaren Antbeile bis Ostern 1826. 
332 — — ,n zweiprozentigen Kammerkreditkassen: Scheinen. 
2,239 Rthlr. 16 Gr. 3 Pf. Summe, wie oben, 
an die #ugl Preußische Regicrung zu berichtigen. 
« .8. 
NachcrfolgkekgegenskitigekGewährungdekvokgenanntenkcfp.ZahlungövekbinblichkeitenMik. 
entsagen beide Regierungen für sich und ihre Unterthanen allen gegenseitig an deren Brandversicherungs- Nn 
Instikute zu machenden Ansprüchen. 
Art. XV. Die Fonds der Hülfs= und Wiederherstellungs-Kommission betreffend. 
&# 87. Wegen der Fonds der Hülfs= und Wiederherstellungs-Kommission finden die Bestim- 
Abtbellur 
mungen des Art. XVIII. des Preußisch--Sächsischen Hauptvertrages vom 28sten August 1819. auch hier der Fonds. 
Anwendung, und es bleiben daher jeder Regierung diejenigen Berechnungsposten, Vorschösse, Bestände, 
Kapitalien und Pfänder zur eigenen Disposition und Einziehung überlassen, welche für die Unterthanen 
des einen oder des andern Landestheiles verwendet worden sind, und in letzterm am Sten Juni und 
resp. 1sten November 1815. außenstanden oder in dasigen Kassen befindlich waren. Die darüber sprechen- 
den Dokumente und Beweise, sammt den von Behbrden oder Individuen der Eingangs benannten Kom- 
misston eingereichten Rechnungen werden, insofern sie die Großherzogl. Gthietötbenl betreffen und von 
Sochsen an Preußen ausgeliefert worden sind, an die Großherzogl. Weimar-Eisenachische Regierung 
abgegeben. 
. 88. In Vetreff der von dem Herzogthum Sachsen zur Vertretung übernommenen rückstän- 
rl Regiekosten der in Rede stehenden Kommission hat man sich dahin vereinigt, daß solche von der 
Königl. Preußischen Regierung allein vertreten werden, und es wird daher das Großherzogthum Weimar= 
Eilenach aller diesfallsigen Verbindlichkeiten entbunden. " 
Art. XVI. Hebammen = Fonds. 
K. 89. Die Großherzogl. Sachsen-Weimar-Eisenachische Regicrung verzichtet auf das dem Heb- 
ammeninstitut zu Wittenberg ausschließend zugehdrige Vermögen, imgleichen auf die bis zum öten Juni 
1815. für dasselbe aus dem allgemeinen Fonds verwendeten Summen, nicht minder auf das von dem 
al meinen Fonds auf das Herzogkhum Sachsen gekommene Aversional-Quantum von Zwolftausend 
alern. 
U#gt. XVII. Das Soldatenknaben-Institut zu Annaburg betreffend. 
&. 90. Die Großherzogl. Weimar-Eisenachische Regierung entsagt den Ansprüchen an die Fonds 
des Soldatenknaben-Instituts zu Annaburg, und die am öten Juni 1815. bei demselben befindlichen 
etwamngen Natural= und sonstigen Kassenbestände. 
Von den aus dem von Unruhschen Legatenkapital dem Herzogthum zugefallenen 1000 Rthlr., 
soll jedoch das Großherzogthum einen nach der Volkszahl berechneten Antheil von 52 Rthlr. 20 Gr., 
nebst Zinsen à 4 Prozent, vom üsten Juli 1815. ab, welche letztere bis Ostern 1826. 22 Rehlr. 20 Gr. 10 P. 
beaen also in Summe 75 Rthlr. 169 Gr. 10 pf. — Fünf und siebenzig Thaler 16 Gr. 10 Pf. — 
erhalten. 
Für die nach den Grundsätzen, welche in gleicher uscht zwischen Preussen und Sachsen fest- 
8estelt. worden, in die Großherzogl. Gebietstheile re en, seit dem 1sten Jum und refp. 1sten Novem- 
er 1815. in diesem Instikut etwa verpflegten Soldatenknaben, bezahlt die Großherzogl. Regierung, auf 
die Dauer oieser Verpflegung, für jeden Kopf täglich 4 Gr. 3 Pf., oder jährlich 65 Thaler, und wird 
dle diesfallsige Liqguidation Konigl. Preußischer Seits vorbehalten. 
Art. XVIII. Die Straf= und Versorgungs-Anstalten bekreffend. 
In Ansehung der allgemeinen Straf= und Versorgungs-, Irren-, Waisen= und Land= Arbeits= 
TVastalten, deren Fonds, Bestände und sonst hier in Frage kommende Berhältnisse, wird nach Anleitung 
des Art. XXlI. des Preußisch-Sächsischen Hauptvertrags vom 28sten August 1819., und auf den Grund 
der deshalb stattgefundenen Ennittelungen, Hlgendes hierdurch feftgrscctzt. 
Sum Jahrgang 1326. C G. 91. 
Regiekosten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.