Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Zwel Tausend Eln Hundert neun und dreißi aler 16 Gr. 
an die Königl. Preußische Regicrung zu erstatten. big Th 
g. 95. Nach Zuchngnn der vorerwähnten gegenseitigen Forderungen verzichten beide Regie= Verzicht= 
rungen auf alle, wegen der mehrgedachten Anstalten, ihrer Fonds, Nutzungen rc. zu machenden Ansprüche. leistung. 
Art. XIX. Fromme Stiftungen und Unterrichts-Anstalten insgemein. 
K 96. In Ansehung der frommen Stiftungen und Unterrichts-Anstalten erstreckt sich die Umfang de 
egenwärtige Auseinandersetzung nur auf dicjenigen, welche durch die Hauptkonvention vom 28#en gegenwrti- 
ugust 1819., Art. XXII. bis mit XXVlIII. auf den Grund der daselbst angezogenen Spezialkonvention 9ed Sue. 
vom 27 sten Juli 1817. zwischen den Kdnigreichen Preußen und Sachsen namentlich auseinander gesetzt bung 
worden sind. Alle andere und insbesondere diejenigen, welche nach Maaßgabe der erwähnten Haupt- 
konvention Art. XXII. V. 1. zwischen der Königl. Preußischen und Knigl. Sächsischen Regierung zur 
besondern Auseinandersetzung vorbehalten geblieben und zu denen unter andern auch die Wittwen= und 
Waisen-Versorgungskasse für das Forst= und Jagdpersonal gehbrt, bleiben, in soweit die an das 
Großherzogthum abgetretenen vormals Sächsischen Distrikte daran betheiliget sind, gleicherweise zwischen 
der Kdnigl. Prcußischen und der Großherzogl. Weimar-Eisenachischen egierunf. zur künftigen Aus- 
s- nach den durch die vorerwähnte Spczialkonvention festgestellten allgemeinen Grundsätzen 
und den späteren zwischen Preußen und Sachsen, in Bezug auf diese Stiftungen getroffenen, Verein- 
barungen vorbehalten. 
&. 97. Es entsagt die Großherzogl. Sachsen-Weimar-Eisenachische Regierung den an das untersitk 
Vermdgen der Universität Wittenberg erhobenen Ansprüchen, vorbehältlich der hiervon unterschiedenen Wittenderg 
Stipendiensi#iftungen, welche zu den zwischen Prcußen und Sachsen zur Auseinandersetzung vorbehal- Faht 
tenen tiftungen gehdren. In wieweit dieselben kr Landessbhne des gesammten Herzogthums Sachsen gen. 
oder der an das Großherzogthum abgetretenen Gebietstheile oder für Familien, deren Glieder sich in 
diesen Gebietstheilen befinden, bestimmt seyn sollten, in sofern bleibt die Auseinandersetzung derselben 
auch zwischen der Königl. Preußischen und der Großherzogl. Sächsischen Regierung vorbehalten. Die 
letztere entsagt namentlich auch dem, nach Art. XXIV. W. 1 und 2. des Hauptvertrages unter dem 
Namen der Freibergschen Akzession der Universität Wittenberg ausgeworfenen Antheil an dem Ver- 
migen des Jungfrauenklosters St. Jakob zu Freiberg und dem nach Art. XX V. sub 8. auf sie repar- 
tirten Antheil an der sogenannten Ständishen Persto und Gratifkationskasse; dagegen entsagt die 
Kbnigl. Preußische Regierung allen Ansprüchen an das Großherzogthum wegen der auf die Dienstge- 
schirrgelder der Ballei Thüringen gewiesenen Stipendiengelder. 
6. 98. In Ansehung der von Privatkollatoren abhängigen Stipendien und Konviktstellen, deren Genußrecht 
Genuß, vermdge der Stftucg, namentlich auf der Universität zu Wittenberg, oder nach deren erfolgter an Lokal- 
Vereinigung mit der Universität zu Halle, daselbst Statt finden soll, so wie in Ansehung der von Privat= Beneßten. 
Kollatoren abhängigen Freistellen aus der Schule Pforta, sollen den Landessdhnen aus den an das Groß- 
herzogthum abgetretenen vormals Kbnigl. Sächsischen Gebietstheilen, die gleichen Genußrechte, wie den 
Landessdhnen aus dem Kdnigl. Preußischen Herzogthum Sachsen ungeschmälert verbleiben. 
9. 99. Es bestehen die Kollatur= und übrigen Privatrechte, welche etwa Korporationen, Gemein= prkvatkoll 
den, Gütern und Personen, in den an Weimar-Eisenach abgetretenen Sächsischen Gebiekstheilen, in Be- uueimeten. 
ziehung auf Benefizien irgend ciner Art, zustehen; z. B. den Familien von Marschall und von Wol- 
fersdorf, in Rücksicht Pfortaischer Freistellen, fortwährend ungekränkt. Dergleichen Kollaturberechtigte 
sollen an der Ausübung ihrer Befugniß, wie überhaupt so insbesondere zum Besten Großherzogl. Weimar- 
Eisenachischer Landesshhne, auf keine Weise behindert werden. 
100. Bei Abtheilung der Stiftungsfonds sollen Abthellam 
2) fortdauernde Leistungen und Bezüge aus denselben nach Fünf Prozent, d. Stifrungs 
b) temporäre Bezüge hingegen nach zehn Prozent bendé. 
zu Kapital berechnet, und 
c) von dem sogenannten unsichern Vermdgen, d. h. solchem, welches sich im Konkurs befindet, die 
Kapitalien mit zehn Prozent Abzug, und die Zinsen mit funfzig Prozent Abzug gewährt, und zwar 
letztere bis zum Michaelistermin 1819. berechnet werden. 
Art. XX. Die Deutsch-Ordensgüter betreffend. Uebernahm 
#. 101. Da die zum Kompler der vormaligen Ballei Thüringen gehdrig gewesenen Kommende= der auf den 
Güter Iwäzen, Lehsten und Liebstädt, nach Art. III. des Staatsvertroges vom isten Inni 1515. ber Fbenha 
-und Lasten. 
 
	        
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