Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

lche und Schullehrer u. s. w. bekrifft, so wird deren Berichtigung von der Großher zogh. Regierung alleis 
übernommen. . ».»« » 
HJOLBeideRegiekvngenwkkdenDich-dasjenigeekstatten,-wasobigcaÄemungen entgegen Abrechnung 
wechselseitig bercits bezahlt worden. Sollten sich außer den besonders genannten Schulven der vormali- 
gen Ballei Thuͤringen noch andere finden, welche am 1sten Juni 1815. darauf hafteten und nach obigen 
Bestimmungen dem Grohherzogthum zur Last fallen; so bleidt die desfallsige Auseinandersectzung den 
Verwaltungsbebdrden vorbchalten. 
105. Da die Auscinandersetzung der in Rede stehenden Ordensgüter mit den Alledialerben des Ansorüche 
letzten Komthurs, Frhrn. v. Berlepsch, noch nicht definitiv erfolge ist; so verpflichtet sich die Großherzogl. tervon Ber- 
Weimar-Eisenachische egierung, deren etwanige Ansprüche an Elche Gegenstände, welche mit den ges Nodiak-Er- 
dachten Gütern in ihren fiskalischen Besitz übergegangen sind, gegen die genannten Erben zu vertreten. den. 
So wie jedoch der Großherzoglichen Regierung alle hiergegen statt findende Erxzeptionen vorbe- 
halten worden, so wird auch die Königl. Prcuß. Regierung die hierzu nbthigen Beweis = und Vertheldi- 
gungsmittel, in sofern sic solche besitzt, ausliefern. « 
In Ansehung der von einigen camten und Pächtern der an Weimar-Eisenach abgetretenen 
vonnaligen Ordensgü#ter bestellten Kautionen, bleibt es den Kautionssiellern überlassen, sich entweder 
mit den von Berlepschischen Allodialerben oder mit der Großherzogl. Regierung, welche, in sofern Er 
siere nicht zu deren Vertretung für schuldig erkannt werden sollten, solche übemimmt, auseinanderzu- 
setzen und # jedenfalls Prcußen deshalb auf keine Weise in Anspruch genommen werden. 
Art. XXI. Prokuratur Meißen. · 
H.106.Andem,but-chdiePreußisch-SåchsischeHauptkoavention,Vom.28sianugu1819. 
rt. XXIV. unter 3, auf das Herzogthum Sachsen gekomumenen Vermögen der Prokuratur Mcißen, 
nimmt das Großherzogthum Weimar-Eisenach nach kapitalmäßiger Deckung der bleibenden Bezüge 
mit 5 Prozent und der temporären Bezüge mit 10 Prozent in dem Bevolkerungsverhältnisse der daran 
theilhabenden Kreise und Aemter Theil, welches einen Abtheilungs-Maaßsiab für dasselbe von 0,0230 
zweihundert dreißig Gehmtausendtheilen gewährt, und hat hiernach 
a) 1,049 thlr. 8 Gr. 6 Df. sicherrs Vermögen incl. Zinsen bis mit Ostern 1826. zu empfangen und zwar: 
711 Rthlr. 15 Gr. 8 Pf. fünfprozentige -onpothrken= Kapiraften, 
7 9 —- 
EEILIE vierprozentige dergleichen, 
31 4 — dreiprozentige dergleichen, 
188 3 5 dreiprozentige Steuerkreditscheine, 
6 20 7 dreiprozentige Kammerkredit-Kassens geine, 
122 19 — zweiprozentige dergleichen, 
508 18. = 1 wauaar, einschließlich Zinsen bis Ostern 1826. 
  
Summe wie oben. Ein Tausend Sechshundert neun und vierzig Thaler 8 Gr. 6 f. 
Die seit dem isten April 15206. an laufenden Zinsen erden der Großherzogl. Sächsischen Re- 
gierung vorbehalten. 
D) Unsicheres Vermögen: 
An Kapiteell ... . . .. 
Un Zinstuͤckstaͤnden bis Michaelis 1819. .. . .. 
Summe 58 Rthlr. 10 Gr. 0 Pf. 
Art. XXII. Landschule Pforta und daher rührende Fonds. 
&. 107. Die Großherzogl. Weimar-Eisenachische Regicrung entsagt den, auf das Vermdgen 
der Schule Pforta überhaupt und der Schul-Pfortaischen Stiftung insbesondere, deren etwaige Ueber- 
schasse oder aus diesen gebildete Fonds, erhobenen Ansprüchen, wogegen die Kbnigl. Preufi. Regierung 
auch auf jeden Beitrag des Großherzegthums, sowohl wegen des sogenannten Pfertaischen Reluitions- 
insenfonds, als auch wegen der, bezüglich auf die Pfortaischen Fonds, von Preußen gegen Sachsen 
bernommenen Verpflichtungen, insbesondere wegen des zur Entschabigung für die aufhegebenen Bezüge 
aus der Schul-Pfortaischen Stiftmeg gewährten Aversums von 10,000 Rthlr. in laudschaftlichen Le 
gationen Verzich leisiet. 
Die der Landschule Pforta zustehende Gerichtsbarkeit über das an Weimar-Eisenach abgetrekene 
Dorf Duarnstädt, nebst Zinsen, Lehnen, Frohnen und übrigen Gerechtsamen, auch den zeither von der 
Großherzogl. Regierung bezogenen Nutzungen und den Rückständen, wird dem Großherzogthum Beima= 
isenach
	        
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