Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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allgemeinen  Grundsätze,  soweit  solches  thunlich  ist,  in  Anwendung  zu  bringen  haben.  Wenn  von  diesen
Lokal-Konmmissarien  eine  Uebereinkunft  getroffen,  und  von  ihren  Auftragsbehbrden  genehmigt  worden
isi,  so  wird  solche  sofort  durch  Leistung  der  Zahlungen,  welche  nach  denselben  der  eine  Theil  an  den
andern  zu  bewirken  hat,  und  sonst  vollzogen  werden.  Bis  nach  erfolgter  Auseinandersetzung  der  hier
in  Frage  stehenden  Kassen  und  Stiftungen,  soll  ebenfalls  den  Betheiligten  in  beiben  Landestheilen  der
fernere  Genuß  ihrer  verfassungsmäßigen  Rechte  verbleiben,  und  ihnen,  wegen  der  veränderten  Landeshoheit,
  oder  unter  einem  andern  Vorwande,  auf  keine  Weise  geschmälert  werden.

Die  von  dem  vormaligen  Besitzer  des  im  Bezirk  des  Amtes  Wurzen  gelegenen  Ritterguts  Soenersche
Roitzsch,  Ulrich  von  Spener,  in  seinem  Testamente  vom  Josten  November  1764.  gemachte  Stiftung  Stiftung.
für  Arme,  wird  jedoch  hiervon  ausdrücklich  ausgenommen,  und  zu  ferneren  Verhandlungen  zwischen
den  unterzeichneten  Kommissarien  ausgesetzt.

Da  die  General-Mmosenkasse  zu  Merseburg  einen  jährlichen  Beitrag  von  262  Rthlr.  12  Gr.  Stift  Merseaus
  den  Stift-Merseburgischen  Rentkammer-Einkunften  zu  beziehen  hat,  so  ist  zuvrderst  die  Ueber-  hureische  Ge.
einkunft  getroffen  worden,  daß  vom  öten  Juni  1815.  an,  die  Kdniol.  Prcußische  Regierung  fünf  sentase.
Sechstheile,  und  die  Kbnigl.  Sächsische  Regierung  ein  Sechstheil  hiervon  übernehmen  soll.  ·

Das,  nach  Deckung  eines,  in  das  Herzogthum  Sachsen  gehdrigen  fortdauernden  jährlichen  Bezues

  von  100  Rehlr.  bleibende  Vermogen  dieser  Kasse,  wird  nach  dem  Verhältniß  der  Volkszahl  des

tifts  Merfeburg  getheilt,  wornach  sich  der  Theilungsmaaßstab  auf

0,3114.  Achttausend  Emhundert  und  vierzehn  Zehntausendtheile  für  das  Herzogthum,  und

0,1886.  Eintausend  Achthundert  sechs  und  achtzig  Zehntausendtheile  für  das  Kbnigreich  Sachsen

bestimmt.  Nach  diesem  Theilungsverhältniß  werden  dem  Kdnigreich  Sachsen  zu  Berichtigung  des  ihm
zustehenden  Antheils  Uberwiesen:

1)  der  von  der  Kbnigl.  Sächsischen  Regierung  vom  öten  Juni  1815.  an  jährlich  mit  43  Rthlr.  18  Gr.
fortwährend  zu  leistende  aatheilige  Rentkammer-Beitrag,  welcher  nach  5  Prozent  zu  Kapltal  berechnet,
  sich  auf  875  Rchlr.  belaäuft;

2)  zu  zu  5  Prozent  zinsbar  166  Rthlr.  1  Gr.  9  Pf.  Einhundert  sechs  und  sechszig  Thaler
1  Gr.  9  Pf.;

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3)  in  Kapitalien  zu  4  Prozent  zinsbar  46  Rthlr.  5  Gr.  Sechs  und  vierzig  Thaler  5  Gr.;
4)  in  Kapitalien  zu  3  Prozent  zinsbar  301  Rthlr.  18  Gr.  3  Pf.  Dreihundert  und  einen  Thaler  18  Gr.  3  P
5)  in  Kapttalien  zu  2  Prozent  zinsbar  94  Rthlr.  7  Gr.  2  Pf.  Vier  und  neunzig  Thaler  7  Gr.  2  9
6)  vom  unzinsbaren  Vermogen  606  Rthlr.  21  Gr.  5  Pf.  Sechs  und  sechszig  Thaler  21  Gr.  5  Pf.,
wogegen  dasselbe  sich  alle  seit  dem  öten  Juni  1815.  an  Kbnigl.  Sächsische  Orte  etwa  ausgezahlte,  und
solchenfalls  bei  der  künftigen  Berechnung  nachzuweisende,  Unktrstützungen  anrechnen  zu  kassen  hat.

XII.

Von  dem  Bestande  der  Stift-Merseburgischen  Bußtags-  Kollektenkasse  am  5ten  Juni  1815.,  Seift  Mersewelcher
  vergleichsweise  zu  66  Rthlr.  16  Gr.  3  Pf.  angenommen  worden  ist,  und  ebenfalls  nach  der  GWscche,Y#

taastol-Volkszahl

  der  bewerseitigen  Antheile  des  Stifts  Merseburg  getheilt  wird,  erhält  das  Kdnigreich  Sachsen:  Bu
12  Rthlr.  13  Gr.  10  P.  Zwölf  Thaler  13  Gr.  10  Pf.  unziasbar.  vV  lektenkasse.
XIII.

Nach  demselben  Verhältniß  wird  das  Vermogen  des  Stift  Merseburgischen  Hebammen-Instituts  Stife  Merseetheilt,
  und  es  empfängt  hiernach  das  Königreich  Sachsen  von  demselben  urgischer
160  Rthlr.  17  Gr.  9  Pf.  Einhundert  neun  und  sechszig  Thaler  17  Gr.  9  Pf.  von  dem  mit  5  Pro-  wischer#
zent  zinsbaren  Actllo,  und  ·  Fonds.
91  Rehlr.  16  Gr.  7  Pf.  Ein  und  neunzig  Thaler  16  Gr.  7  Pf.,  incl.  der  von  der  Parochie  Quesitz
angesammelten  Taufgroschen  nach  dem  öten  Juni  1815.  einaelieferten  —  11  Gr.  —  unzinsbar.
Auf  vorstehende  unzinsbare  Summe  hat  die  Königl.  Sächsische  Regierung
thlr.  4  Gr.
so  die  Königl.  Preußische  Regierung  auf  die  Zeit  vom  1sten  April  bis  5ten  Juni  1815.  an
rückständigem,  aus  der  Merseburgischen  Seifts-Rentkammer  bewilligten,  Lehrergehalt  bezahlt
hat,  sich  aurechnen  zu  lassen.
Uebrigens  werden  jeder  Regierung  die,  diesem  Institut  gewidmeten,  Bezüge  aus  ihrem  Gebiet
auf  die  Zeit  nach  dem  öten  Juni  1815.  uberlassen.  62  xiv.