Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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im  Herzogthum  lltsteten  Vorschlisse  allein  zu  berichtigen,  sondern  auch  vom  1sten  Januar
1815.  an  alle  Verbindlichkeiten  und  Obliegenheiten,  gegen  die  Kintertessenen  und  Erben
derjenigen,  die  bei  der  Hof=  und  Landihgerei  angestellt  und  als  solche  beitragende  Mitglieder
  dieser  Kasse  waren,  allein  zu  erfüllen  hat.  ollten  sich  in  der  Folge  etwa  gegen  die
bei  Auseinandersetzung  dieser  Kasse  zum  Grunde  gelegte,  in  der  angegebenen  Beilage  unter
A.  angenommene  Jahl  ihrer  Mitglieder,  oder  gegen  die  als  noch  rückständig  bezeichneten
Beiträge  und  Unterstützungen  Verschiedenheiten  ergeben;  so  übernimmt  die  daraus  abzuleitenden
  Anspräche  die  künftig  in  jedem  Landestheile  besonders  bestehende  Jäger-Wittwenund
  Waisen-Versorgungs-Kasse,  bei  deren  Angehdrigen  dergleichen  Verschiedenheiten  vorkommen,
  zur  alleinigen  Vertretung,  ohne  weder  bei  der  künftigen  Hauptberechnung,  noch
sonst  jemals,  zu  diesfollsigen  Reklamationen  oder  Entschädigungs-Ansprüchen  an  die  Jäger-Wittwen=
  und  Waisen-Versorgungs-Kasse  im  andern  Laudeötheile  oder  an  deren  Regierungen

  berechtigt  zu  sepn.

Soviel  hingegen
IX.
Prediger-  u.  dic  in  einigen,  durch  dic  Landestheilung  getreunten,  Provinzen  und  Ephorien  bestehenden  Predigere
chullebrer=  und  Schullehrer-Wittwen=  und  Waisen-,  auch  Begräbniß-Kassen  anlangt;  so  wollen  die  beiderseitigen
Mirtwen=  u.  Apierungen  nicht  nur  das  Fortbestehen  dieser  Versindungen  auf  keine  Weise  behindern,  sondern  auch
Begräoniß-  darauf  sehen,  daß  weder  den  dermaligen  Mitgliedern  dieser  Sozictäten  und  ihren  Hinterlassenen,  welche
assen  in  ge=  sich  in  dem  andern  Landestheile  befinden,  der  Genuß  der  erworbenen  Rechte  und  die  verfassungsmäßige
wrennten  Pro-Theiluahme  an  Aushbung  der  Gesellschafts  -Befugnisse,  in  sofern  die  verfassungsmäßigen  Verbindlichunsen
  und  keiten  gehdrig  erfüllt  werden,  unter  irgend  einem  Vorwande  entzogen,  noch  denjenigen,  welche  vor
orlen.  der  Landestheilung,  vermoge  der  ihnen  übertragenen  Aemter  einen  gültigen,  seitdem  nicht  durch  ausdrückliche
  Uebereinkunft  der  Interessenten  in  beiden  Landcstheilen,  und  mit  Genehmigung  ihrer  vorgesetzten
  Behdrden  aufgegebenen,  Anspruch  gehabt  haben,  Mitglieder  dieser  Gesellschaften  zu  bleiben
oder  v4  werden,  das  fernere  Verbleiben  bei  solchen,  oder  der  Beitritt  zu  denselben,  wegen  ibrer  Angehdrigkeit
  an  eine  andere  Landeshoheit  verweigert,  auch,  in  sofern  bei  eini  en  dieser  Sozietäten,  nach
den  am  dten  Junius  1815.  bestandenen  Statuten  und  Verfassungen,  den  Inhabern  gewisser  Aemter,
als  solchen,  die  Verbindlichkeit  zum  Eintritt  in  die  Sozictät  obliegt,  ferner,  so  lange  diese  nicht  durch
Einverständniß  der  in  beiden  Landestheilen  befindlichen  Mitglieder  und  ihrer  vorgesetzten  Behörden  aufgehoben
  wird,  auf  Erfüllung  der  erwähnten  Verbindlichkeit  gehalten  werde.

Sverberisches  Uebrigens  macht  sich  die  Königl.  Preußische  Regierung  hierbei  noch  verbindlich,  dahin  Verfü-Bermächtu#ß.
  #g-  zu  7  daß  das  von  dem  vormaligen  Pfarrer  zu  Eythra  und  Bdödorf,  Georg  Friedrich
perber,  zn  seinem,  unterm  21  en  November  1806.  errichteten  Testamente  der  im  Jahre  1798.
gegründeten  Predigerwittwen-Pensionsanstalt  zu  Merseberg,  als  Andenken,  jedoch  mit  der  Verpflichtung,
  die  Zinsen  jedesmal  vorzüglich  den  Wittwen  seiner  Nachfolger  im  Eythraer  Pfarr-Amte  abzureichen,
  legirte  Kapital  von  Zweihundert  Thalern  —  jederzeit  besonders  verwaltet,  sowohl  der  Zinsen-Betrag
  dveseelben  den  Wittwen  Eythraer  Pfarrer,  wenn  deren  vorhanden  sind,  auf  Anmelden  unweigerlich
  verabfolgt,  und  nur  bei  Ermangelung  solcher  Wittwen  über  diese  Zinsen  von  der  Sozictät  nach

#ihrem  Gefallen  verfügt  werden  solle.

 

 

 

X.

Armenkass.  In  Ansehung  der  in  einigen,  durch  die  Landestheilung  getrennten,  Aemtern,  Gerichtsbezirken
#anoneraen  und  Parochien  bestehenden  gemeinschaftlichen  Armenkassen  und  Stiftungen  für  Arme,  ist  für  angemessen
sichbegiedende  crachtet  worden,  die  Auseinanderschung  derselben,  in  sofern  von  den  in  einem  oder  dem  andern  Landes-Stiftungenn
  theile  befindlichen  Interessenten  darauf  angetragen  wird,  durch  beiderseirige  Lokal-Kommissarien  bewirken
detreunken  zu  lassen.  Es  werden  daher  die  beiderseirigen  Provinzial-Regierungen,  zu  deren  Bereich  die  bethei-Memtenn,
  Ger-  ligten  Orte  gehbren,  wenn  bei  ihnen  Anträge  auf  Theilung  des  Vermbgens  der  in  Frage  befangenen
Ochsebeirten  Armenkassen  und  Stiftungen  bereits  geschehen  sind,  oder  noch  geschehen,  sich  deshalb  mit  einander
vernehmen,  und  zu  deren  Auseinandersetzung  unverzüglich  Lokal-Kommissarien  ernennen,  welche  sich
gegenseitig  alle,  zu  vollstandiger  Kenntniss  der  Verhältnisse  der  fraglichen  Kasse  oder  Stiftung  nöthige,

Akten,  Urkunden,  Nachrichten  und  Rechnungen  mitzutheilen,  hiernach  die  Entstehung  und  den  Zweck,

die  daraus  hervorgehenden  Theilnehmungsrechte,  die  bisherigen  Kollatur-,  Administrations  =  und
Aufsichts-Gerechtsame,  und  den  Vermdgens-Bestand  dieser  Kassen  und  Stiftungen,  zu  ermitteln,  bei

der  Theilung  selbst  aber  die  bisher  bei  Auseinandersetzung  der  milden  Stiftungen  überhaupt  befolgten

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