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im Herzogthum lltsteten Vorschlisse allein zu berichtigen, sondern auch vom 1sten Januar
1815. an alle Verbindlichkeiten und Obliegenheiten, gegen die Kintertessenen und Erben
derjenigen, die bei der Hof= und Landihgerei angestellt und als solche beitragende Mitglieder
dieser Kasse waren, allein zu erfüllen hat. ollten sich in der Folge etwa gegen die
bei Auseinandersetzung dieser Kasse zum Grunde gelegte, in der angegebenen Beilage unter
A. angenommene Jahl ihrer Mitglieder, oder gegen die als noch rückständig bezeichneten
Beiträge und Unterstützungen Verschiedenheiten ergeben; so übernimmt die daraus abzuleitenden
Anspräche die künftig in jedem Landestheile besonders bestehende Jäger-Wittwenund
Waisen-Versorgungs-Kasse, bei deren Angehdrigen dergleichen Verschiedenheiten vorkommen,
zur alleinigen Vertretung, ohne weder bei der künftigen Hauptberechnung, noch
sonst jemals, zu diesfollsigen Reklamationen oder Entschädigungs-Ansprüchen an die Jäger-Wittwen=
und Waisen-Versorgungs-Kasse im andern Laudeötheile oder an deren Regierungen
berechtigt zu sepn.
Soviel hingegen
IX.
Prediger- u. dic in einigen, durch dic Landestheilung getreunten, Provinzen und Ephorien bestehenden Predigere
chullebrer= und Schullehrer-Wittwen= und Waisen-, auch Begräbniß-Kassen anlangt; so wollen die beiderseitigen
Mirtwen= u. Apierungen nicht nur das Fortbestehen dieser Versindungen auf keine Weise behindern, sondern auch
Begräoniß- darauf sehen, daß weder den dermaligen Mitgliedern dieser Sozictäten und ihren Hinterlassenen, welche
assen in ge= sich in dem andern Landestheile befinden, der Genuß der erworbenen Rechte und die verfassungsmäßige
wrennten Pro-Theiluahme an Aushbung der Gesellschafts -Befugnisse, in sofern die verfassungsmäßigen Verbindlichunsen
und keiten gehdrig erfüllt werden, unter irgend einem Vorwande entzogen, noch denjenigen, welche vor
orlen. der Landestheilung, vermoge der ihnen übertragenen Aemter einen gültigen, seitdem nicht durch ausdrückliche
Uebereinkunft der Interessenten in beiden Landcstheilen, und mit Genehmigung ihrer vorgesetzten
Behdrden aufgegebenen, Anspruch gehabt haben, Mitglieder dieser Gesellschaften zu bleiben
oder v4 werden, das fernere Verbleiben bei solchen, oder der Beitritt zu denselben, wegen ibrer Angehdrigkeit
an eine andere Landeshoheit verweigert, auch, in sofern bei eini en dieser Sozietäten, nach
den am dten Junius 1815. bestandenen Statuten und Verfassungen, den Inhabern gewisser Aemter,
als solchen, die Verbindlichkeit zum Eintritt in die Sozictät obliegt, ferner, so lange diese nicht durch
Einverständniß der in beiden Landestheilen befindlichen Mitglieder und ihrer vorgesetzten Behörden aufgehoben
wird, auf Erfüllung der erwähnten Verbindlichkeit gehalten werde.
Sverberisches Uebrigens macht sich die Königl. Preußische Regierung hierbei noch verbindlich, dahin Verfü-Bermächtu#ß.
#g- zu 7 daß das von dem vormaligen Pfarrer zu Eythra und Bdödorf, Georg Friedrich
perber, zn seinem, unterm 21 en November 1806. errichteten Testamente der im Jahre 1798.
gegründeten Predigerwittwen-Pensionsanstalt zu Merseberg, als Andenken, jedoch mit der Verpflichtung,
die Zinsen jedesmal vorzüglich den Wittwen seiner Nachfolger im Eythraer Pfarr-Amte abzureichen,
legirte Kapital von Zweihundert Thalern — jederzeit besonders verwaltet, sowohl der Zinsen-Betrag
dveseelben den Wittwen Eythraer Pfarrer, wenn deren vorhanden sind, auf Anmelden unweigerlich
verabfolgt, und nur bei Ermangelung solcher Wittwen über diese Zinsen von der Sozictät nach
#ihrem Gefallen verfügt werden solle.
X.
Armenkass. In Ansehung der in einigen, durch die Landestheilung getrennten, Aemtern, Gerichtsbezirken
#anoneraen und Parochien bestehenden gemeinschaftlichen Armenkassen und Stiftungen für Arme, ist für angemessen
sichbegiedende crachtet worden, die Auseinanderschung derselben, in sofern von den in einem oder dem andern Landes-Stiftungenn
theile befindlichen Interessenten darauf angetragen wird, durch beiderseirige Lokal-Kommissarien bewirken
detreunken zu lassen. Es werden daher die beiderseirigen Provinzial-Regierungen, zu deren Bereich die bethei-Memtenn,
Ger- ligten Orte gehbren, wenn bei ihnen Anträge auf Theilung des Vermbgens der in Frage befangenen
Ochsebeirten Armenkassen und Stiftungen bereits geschehen sind, oder noch geschehen, sich deshalb mit einander
vernehmen, und zu deren Auseinandersetzung unverzüglich Lokal-Kommissarien ernennen, welche sich
gegenseitig alle, zu vollstandiger Kenntniss der Verhältnisse der fraglichen Kasse oder Stiftung nöthige,
Akten, Urkunden, Nachrichten und Rechnungen mitzutheilen, hiernach die Entstehung und den Zweck,
die daraus hervorgehenden Theilnehmungsrechte, die bisherigen Kollatur-, Administrations = und
Aufsichts-Gerechtsame, und den Vermdgens-Bestand dieser Kassen und Stiftungen, zu ermitteln, bei
der Theilung selbst aber die bisher bei Auseinandersetzung der milden Stiftungen überhaupt befolgten
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