Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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§.  13.

Während  der  schriftlichen  Prüfung  ist  durch  geeignete  Maßnahmen,  namentlich
durch  stete  Aufsicht  über  die  Prüflinge,  und  durch  Absonderung  derselben  von
einander  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  sie  keinerlei  fremde  Hülfe  und,  außer
Logarithmen-  und  trigonometrischen  Tafeln,  keine  Bücher,  Schriften  und  Zeichnungen
  benutzen.  Wer  den  ihm  angewiesenen  Platz  ohne  Erlaubniß  verläßt,
gilt  als  von  der  Prüfung  zurückgetreten.

§.  14.

Jeder  Prüfling  erhält  ein  Prüfungsheft  mit  laufend  numerirten  Seiten.
Nachdem  er  seinen  Namen  darauf  vermerkt,  hat  er  zunächst  einen  von  einem
Kommissionsmitgliede  zu  beglaubigenden  Auszug  aus  den  Nachweisen  über  sein
Alter  und  seine  Dienstzeit  sowie  später  die  Lösung  der  Aufgaben  nebst  allen  vorzunehmenden
  Berechnungen  u.  s.  w.  in  das  Heft  mit  Tinte  einzutragen.  Während
der  schriftlichen  Prüfung  darf  der  Prüfling  außer  dem  Prüfungshefte  kein  Papier
zum  Schreiben  oder  Rechnen  benutzen.

§.  15.

Für  jeden  Gegenstand  der  schriftlichen  Prüfung  mit  Ausnahme  der  Zeichenund
  Skizziraufgaben  läßt  der  Reichskanzler  eine  größere  Anzahl  Aufgaben  entwerfen,
  welche  unter  Beifügung  der  Lösungen  der  Rechnungsaufgaben  den
Prüfungskommissionen  zugesandt  werden.

Diese  Aufgaben  werden  nach  den  Gegenständen  zu  Bündeln  vereinigt.
Der  Prüfling  zieht  aus  jedem  Bündel  je  eine  Aufgabe  und  trägt  dieselbe  nebst
der  von  ihm  bearbeiteten  Lösung  in  das  Prüfungsheft  ein.  Das  Ergebniß  dieser
Lösung  wird  von  einem  Kommissionsmitgliede  im  Hefte  sofort  nochmals  niedergeschrieben
  oder  sonst  festgestellt.  Auch  wird  im  Hefte  die  Zeit  vermerkt,  zu  welcher
die  Lösung  der  Aufgaben  begonnen  und  beendet  ist.

Die  Zeichen-  und  Skizziraufgaben  werden  für  die  einzelnen  Prüfungen  von
der  Prüfungskommission  aufgestellt  und  an  die  Prüflinge  vertheilt.

In  Fällen,  in  denen  ein  Prüfling  an  einer  schriftlichen  Aufgabe  erheblich
länger  als  die  übrigen  Prüflinge  arbeitet,  kann  der  Vorsitzende  ihm  eine  angemessene
  Frist  zur  Vollendung  der  Arbeit  setzen,  nach  deren  Ablauf  die  Arbeit
unbedingt,  selbst  in  unfertigem  Zustande,  abzugeben  ist.

§.  16.

Die  beiden  Mitglieder  der  Prüfungskommission  beurtheilen  die  von  den
Prüflingen  bearbeiteten  Lösungen  der  schriftlichen  Aufgaben  unter  Andeutung  der
Fehler  mittelst  schriftlicher  Randbemerkung  in  den  Prüfungsheften  und  beurtheilen
jede  Lösung  mit  „Genügend“  oder  „Nicht  genügend“.  Wird  eine  Einigung
über  das  Urtheil  nicht  erreicht,  so  stellt  der  Vorsitzende,  falls  er  Maschinenbau-Techniker
  ist,  andernfalls  die  vorgesetzte  Landesbehörde  dasselbe  fest.