Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  19.  189

Gebrauch  genommen  werden  soll,  ist  dies  mit  dem  Antrag  auf  Ausstellung  der  Erlaubniskarte
  der  zuständigen  Steuerstelle  schriftlich  anzumelden.

(2)  Zuständig  ist  die  Steuerstelle,  in  deren  Geschäftsbezirke  der  Steuerpflichtige  wohnt
oder  in  Ermangelung  eines  Wohnorts  sich  aufhält.

(3)  Zur  Anmeldung  des  Kraftfahrzeugs  und  zur  Lösung  der  Erlaubniskarte  ist  der
Eigenbesitzer  des  Kraftfahrzeugs  verpflichtet.

(4)  Die  Anmeldung  ist  innerhalb  der  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  vorgeschriebenen
  Frist  oder,  sofern  eine  solche  Frist  nicht  vorgeschrieben  ist,  spätestens  am  dritten
Tage  vor  der  beabsichtigten  Ingebrauchnahme  zu  bewirken.

(5)  Die  Anmeldung  hat  nach  anliegendem  Muster  19  zu  erfolgen.  Vordrucke  hierfür  Aug  a
sind  von  der  Steuerstelle  unentgeltlich  zu  beziehen.  —

(6)  Die  Anmeldung  kann  mit  dem  Antrag  auf  Zulassung  des  Kraftfahrzeugs  zum
Verkehre  bei  der  nach  §  5  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  vom
3.  Februar  1910  (Reichs-Gesetztdl.  S.  389)  zuständigen  höheren  Verwaltungsbehörde
eingereicht  werden.

§  112.

(1)  Der  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  hat  in  jedem  Falle  die  Zulassung  des  Kraftfahrzeugs
  zum  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  vorauszugehen.

(2)  Die  höhere  Verwaltungsbehörde  teilt  die  Zulassungsbescheinigung  alsbald  nach  der
Ausfertigung  zusammen  mit  der  bei  ihr  nach  §  111  Abs.  6  eingegangenen  Anmeldung  der
Steuerstelle  mit,  diese  prüft  die  Anmeldung  durch  Vergleichung  mit  der  Zulassungsbescheinigung
auf  ihre  Richtigkeit  und  Vollständigkeit.  Ergeben  sich  hierbei  Beanstandungen  oder  hat  die
Steuerstelle  Anlaß  zu  Zweifeln  an  der  Richtigkeit  oder  Vollständigkeit  der  der  Zulassungsbescheinigung
  zugrunde  liegenden  Angaben  des  Steuerpflichtigen,  so  sind  die  Bedenken  durch
Benehmen  mit  der  höheren  Verwaltungsbehörde  aufzuklären;  auch  ist  die  Steuerstelle  berechtigt,
sich  das  Kraftfahrzeug  vorführen  zu  lassen.

(3)  Demnächst  trägt  die  Steuerstelle  die  Anmeldung  in  das  Anmeldungsbuch
(Muster  32)  ein.

§  113.

(1)  Die  Steuerstelle  setzt  die  Stempelabgabe  auf  der  Anmeldung  fest  und  fertigt  eine
Erlaubniskarte  (Steuerkarte)  für  das  Fahrzeug  nach  Muster  20  aus,  ohne  den  Vordruck  Dusterg
für  die  Gültigkeitsdauer  auszufüllen.  *

(2)  Die  Steuerkarte  ist  aus  grauem  Schreibleinenersatz  in  der  Größe  von  10,5:  15,#  cm
hergestellt.  Sie  besitzt  einen  über  die  ganze  Fläche  gehenden  Untergrund,  der  in  einem
wagerecht  schraffierten  Oval  einen  Reichsadler  zeigt.  Das  Oval  hat  eine  Höhe  von  6  cm
und  eine  Breite  von  4,8  cm.