Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

seres Staatsministeriums und nach eingefordertem Gutachten Unseres Staatsraths, 
imgleichen nach Vernehmung Unserer getreuen Stände der Provinz Sachsen, 
daß in dem erwähnten Landestheile die Geschlechts-Vormundschaft 
hinfort gänzlich aufgehoben seyn soll. « 
UrkundlichunterUnsererHöchsteigenhänbigenunfetschkiftnndheischt-ach 
tem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 22sten Januar 1826. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Frh. v. Altenstein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum. 
Graf v. Bernstorff. v. Hake. Graf v. Danckelmann. v. Motz. 
([o. 985.) Aleerhöchste Kabinetsorder vom 27 ten Jannar 1826., In Bezlehung auf dle 
Zuläßigkeit des Personal-Arreste der, wegen Schulden belangten, auf Pension 
21½ oder Wartegeld stehenden Zivilbeamten und Militalrpersonen. " 
Jch finde Mich veranlaßt hierdurch zu erklären, daß die Bestimmungen der Kabi- 
netsbefehle vom 29sten März und öten Oktober 1823. in Beziehung auf die Zu- 
läßigkeit des Personal-Arrests der, auf Penston oder Wartegeld stehenden Ziril- 
Beamten oder Milftalrpersonen, wegen Schulden, Meiner Absicht gemäß, nicht auf 
solche Schulden A#wendung finden können, die schon vor Bekanntmachung jener 
Befehle von den, dadurch betroffenen Individuen, kontrahirt waren. Ich mache 
Ihnen dies nachrichtlich und Ihnen, dem Justizminister, in Antwort auf den Bericht 
vom 20sten d. M. mit dem Auftrage bekannt, dir Gerichtsbehörden demgemäß mit 
Amweisung zu versehen. Berlin, den 27sten Januar 1826. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister v. Hake und Grafen v. Danckelmann. 
  
No. 986.) 
Tarif, 
nach welchem das Sceinpflaskergeld in der Stadt Vlocho, Reglerungsbezirks Minden, 
erhoben werden soll. Vom 28flen Januar 1820. 
1) on einem angespannten Zugehiere: 
a) wenn das Fuhrwerk beladen iit.. Einen halben Sgr., 
b) wenn das Fuhrwerk unbeladen ist .. ........... Drei Pfennige, 
2) von jedem Reit= und unangespannten Pferde Drei Pfennige, 
3) von einem Ochsen, einer Kuh, oder einem Eee.. Drei Pfennige, 
4) von Schweinen, Schaafen, Kälbern und Ziegen, die 
einzeln unter fünf Stück geführt werden, nichts; von 
je fünf Stück bbber . . . . ... .. Einen Pfennig. 
Ausnahmen. 
Von Erlegung des Pflastergeldes sind befreit: 
1) Reitpferde und Zugrhiere der Königlichen und Prinzlichen Hofhaltungen; 
2) Reitpferde und Zugthiere in Dienstangelegenheilen reisender Militair= und Zivil- 
beamten, imgleichen der Regumenter und Kommando's auf dem Marsche; 
– — ull- 
 
	        
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