Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

9) Von einem unangespannten Pferde oder Maulkhiere .- 
10) Von jedem Haupt Rindvieh, mit Ausschluß des Sugeviehes 
11) Von jedem Schwin... :............................. 
12) Von jedem Hammel, Schaaf und jeder Ziche- .."................... — 
Bemerkung: Wenn das unter No. F. bis incl. 12. aufgeführte Vieh 
binnen 24 Stunden über die Brücke zurück kommt, wird alsdann dafür 
nichts weiter bezahlt, so wie auch, wenn solches von den Märkten der 
umliegenden Stüdte binnen 48 Stunden zurückkehrr. 
Ausnahmen. 
Das Brück= und Dammgeld wird nicht erhoben: 
4) von Königlichen und der Prien des Königlichen Hauses Pferden oder Wagen, 
die mit eigenen Pferden oder Maulthieren bespannt sind; 
2) von Fuhrwerken und Reitpferden, welche Regimenter ober Kommando's beim 
Marsche mit sich fähren, so wie von Lieferungswagen für die Armee und 
Erclunge im Kriege, und von Offizieren 9. Perde im Dienst; 
vn bunglichen uriers und den fremder Mächte, so wie von ordinairen 
und reitenden Posten; 
4) von den mit wirklich erwiesenen Königlichem oder Staats-Eigenthum beladenen 
Wagen; außerdem aber befreien Königliche Zoll-Freipasse nicht vom Brück- 
dier Dammgelde; 
5) dagegen sind davon befreit: alle Frankfurter Einwohner; desgleichen 
6) die mit Königlichen Pässen in Dienstgeschäften reisenden Staatsdiener; 
7) die Ritterguts-Besitzer und Königlichen General-Paächter in dem dorkigen und 
den beiden benachbarten Kreisen, in Ansehung der Wagen und Pferde für ihre 
Person, nicht aber für ihre Leute und Exzeugnisse; 
8) alle Fuhren, Gespann oder ledige Pferde, zur Hülfsleistung und Rertung bei 
Feuer= und Wassersnoth. 
. 8. Brück-Aufzugsgeld. 
Fuͤr jeden Kahn, der das Aufziehen der Brücke erfordert. Zwei Sgr. 
Bemerkung. Ausgenommen und frei davon ist: alles Koͤnigliche und 
Staatsgut, welcherwegen sich der damit durchfahrende Schiffer durch 
die gehdͤrigen Paͤsse ausweisen muß. 
Gegeben Berlin, den 5ten Februar 1826. · 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Schuckmann. 
[o. 988.) Allerhöchste Kablnetsorder vom 1 #ten Februar 1826., wegen Ernennung des 
· Herm Fürsten von Anhalt-Csthen-Pleß und des Grasen zu Stolberg-Werni- 
21 gerode zu Mitglledern des Staatsraths. 
3 habe den Herrn Fuͤrsten von Anhalt-Coͤthen-Pleß und den Grafen zu Stolberg- 
gerode zu Mitgliedern des Staatsraths ernannt, und trage demselben auf, 
wegen ihrer Einfuͤhrung das Erforderliche zu veranlassen. 
Berlin, den 114en Februar 1826. · « « 
Friedrich Wilhelm. 
  
  
An den Staatsrath. 
 
	        
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