Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Co. 992.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 19cen März 18326., wegen Herabsetzung des 
Porto für Golb und Sendungen von Wertbstücken, und zu bewilligender 
Porto-Restitutionen bei kaufmännischen Geld= und Packetsendungen. 
A-# Ihren gemeinschaftlichen Antrag vom 1sten und 15ten Mälz d. J., geneh- 
mige Ich, daß zur Erleichterung des kaufmännischen Verkehrs, die Porto-Tare 
für Sendungen in Golde auf die Hälfte des Porto für Silbergeld (F. 32. des 
Porto-Regulativs vom 18ten Dezember 1824.) herabgesetzt werde. Auch auf 
Werthstücke soll diese ermäßigte Porto-Tare Anwendung finden, in sofern das 
Porto dafür nach dem Gewichte C. 23. des gedachten Porto-Regulatios) nicht 
mehr beträgt. Fernen errheile Jch dem General= Postmeister die Befugniß, 
Porto-Restitutionen in folgender Art zu bewilligen. 
Für Sendungen in Silbergeld: 
a) bei einer jährlichen Versendungs-Summe von 25,000 Thalern an, bis 
50,000 Thaler, soll 10 Prozent Erlaß vom Porto Statt finden; 
b) über 50,000 Thaler 15 Prozent. 
Für Packet-Sendungen- 
#a) bei einem Gewichtsberrage von jährlich 10,000 Pfund an, bis 20,000 
Pund, follen ebenfalls 10 Prozent an Porto erlassen werden, und 
b) über 20,000 Pfund 15 Prozent. 
Bedingung bei den Sendungen in Silbergeld isi: daß die jährliche Total- 
Summe nur aus einzelnen Sendungen von 500 Thalern und darüber besiehen 
darf; und bei Packet-Sendungen: daß nur einzelne Packete von 10 Pfund und 
darüber bei der Summirung des jährlichen Gewichts-Betrages in Anschlag 
gebracht werden dürfen. Werthstücke, wofür das Porto nach der Gold-Powo= 
Tare zu erheben ist, bleiben von dieser Porro-Resiitution ganz ausgeschlossen. 
Berlin, den 19ten März 1826. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsminister Grafen v. Lottum., 
und den General-Postmeister v. Nagler. 
 
	        
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