Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

Anlage B. 
—. 
Verzeichniß 
der durch die Weser-Schiffahrtsakte beibehaltenen Jollstätte#n 
an der Weser, 
mit spezifzirter Angabe der daselbst zu erhebenden Jollsätze. 
  
Bemerkung. 
Nur bei den im F§. 16. der Weserakte benannten und hier durch gesperrte 
Lettern bezeichneten Eilf Zollstäitten ist der Schiffer, in Beziehung auf Abgaben- 
Erhebung, anzuhalten verpflichtet. Zugleich sind aber die aufgehobenen und mit 
ihnen kombinirten Zollstätten deshalb wieder aufgeführt, weil in Fällen, wo das 
transitirende Schiff nicht bei allen früher bestandenen Jollstaitten vorbeigeführt 
wird, auch nur für diejenigen, welche es wirklich passirt, der Zollsatz in nachstehen- 
dem WVerhältnisse erhoben werden soll: 
  
  
  
A. Für Preußen. Ilt zu erheben vom 11/. 
I. Zu Beverungen, und zwar: Brutto. « 
a) für Beverugen 8¼ Pf. 
b) = Hörter. *- 9 
II. Zu Minden, und zwar: P. 
a) für Vlotboo 9 Pf. 
b) -Hausberge. .............. ... ... .... 8- 
c) - Mindeen * - 
4) -BPetershaggen 9. 
e) - Schlüsselburg. ..................... 8«-«- aöleßoder 
B. Fuͤr Hannover. 29Gr. 115Pf. 
I. Zu Lauenförde, aber blos in der Niederfuhr, 
die Auffuhr ist daselbst in der Regel frei, und zwar: 
  
a) für Lauenföbdde 9 M. 
b) Polle HHH##a- 4 
c) = Grohdeee 5 
d) -- Oosen 5 
ee) = Hameleen i-kiie 
Wird Lauenförde in der Niederfuhr niche berhn, % 
sondern nur Polle, Grohnde, Ohsen und Hameln, ein- 
zeln oder ssimmtlich: so wird zu Hameln, als beibehal- 
tener Zollstätre, der vorbemerkte Zollsatzsowohl für Hameln, 
  
  
als
	        
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