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weder ganz noch im Auszuge nachgedruckt, noch durch Verkauf eines
anderwärts unternommenen Nachdrucks dem wenigstens dem Haupt-
Inhalte nach der Original-Ausgabe vorzudruckenden Privilegio ent-
gegengehandelt werden soll, bei Vermeidung der den Beeinträchtigten
gesetzmäßig zu leistenden Entschädigung und derjenigen Strafen, welche
der Nachdruck inlandischer Verlagsartikel und der Handel mit auswärts
nachgedruckten Büchern nach sich zieher;
so wird solches hierdurch allgemein zur öffentlichen Kenntniß und Nachachtung
bekannt gemacht.
Berlin, den 29sten April 1820.
Frhr. v. Altenstein. v. Schuckmann.
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(No. 1003.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 104en Mai 1826., betreffend die Deklaration
der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil 1. Tit. 15. F. 7., wegen des
Verfahrens in der Revisions-Instanz.
N. dem Antrage des Staaksministerik im Berichte vom Zosten v. M.,
bestimme Ich zur Deklaration der Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung
Theil 1. Tit. 15. §. 7., daß es in der Revisions-Instanz bei theilweiser Abän-
derung zweier gleichförmiger Erkenntnisse nur in sofern der Ausarbeitung von
vier Relationen bedürfe, als die Abänderung selbst ein Objekt von der Höhe der
Revisions-Summe betrifft.
Berlin, den 10ten Mai 1826.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 1004.)