Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Verantwortlichkeit, daß bei Aufstellung derselben alle von Mir gegebenen Vor- 
schriften beobachtet werden, uͤberlassen bleiben, solche jedoch, wie es fruͤher Statt 
gefunden, dem Finanzminister zur Mitrevision in finanzieller Hinsicht, und zur 
Mitzeichnung im Konzept und Mundo, vorgelegt werden, wodurch sie Guͤltigkeit 
fuͤr die Verwaltung und Rechnungslegung erhalten. Saͤmmtliche Etats, ein- 
schließlich der des Finanzministeriums, bleiben bei der Rechnungslegung der 
Revision der Ober-Rechnungskammer unterworfen, welche zwar gegen die, nach 
Maaßgabe der vollzogenen Ekats geführte, Verwaltung keine Rechnungsmonita 
aufzustellen, aber von den etwa bemerkten Abweichungen von den Vorschriften 
und von Meinen Befehlen, Mir Anzeige zu machen hat; daher denn auch der 
Ober-Rechnungskammer, bald nach der Vollziehung, Abschriften der Etaks, 
mit den erforderlichen Erläuterungen über die abgeänderten Eratssatze versehen, 
übergeben werden müssen. 
Ich trage dem Staateministerium auf, die gegenwértige Order durch 
die Gesetzsammlung bekannt zu machen, und werde demselben die ndheren Be- 
stimmungen zur Ausführung derselben noch besonders mittheilen. 
Berlin, den 294sten Mai 1826. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
(No. 100.)
	        
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