Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

—  62  —

Wieberverkaufs,  nicht  mit  sich  umherfuͤhren,  sondern  frachtweise  befoͤrdern  lassen.
Doch  sind  auch  diese  Personen  von  der  Verpflichtung,  den  Gewerbeschein  jederzeit
  in  Urschrift  bei  sich  zu  führen  G.  23.),  nicht  entbunden.  Ich  überlasse  den
Minffem  des  Innern  und  der  Finanzen,  für  dergleichen  künftig  auszufertigende
Gewerbscheine  eine  solche  Form  anzuordnen,  die  sie  auch  dußerlich  von  den  andern
  Gewerbscheinen  unterscheide.  Das  Staatsministerium  hat  die  Aufnahme
dieser  Bestimmungen  in  die  Gesetzsammlung  zu  veranlassen.

Berlin,  den  1  1#ten  Juni  1826.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

(No.  1015.)