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Wieberverkaufs, nicht mit sich umherfuͤhren, sondern frachtweise befoͤrdern lassen.
Doch sind auch diese Personen von der Verpflichtung, den Gewerbeschein jederzeit
in Urschrift bei sich zu führen G. 23.), nicht entbunden. Ich überlasse den
Minffem des Innern und der Finanzen, für dergleichen künftig auszufertigende
Gewerbscheine eine solche Form anzuordnen, die sie auch dußerlich von den andern
Gewerbscheinen unterscheide. Das Staatsministerium hat die Aufnahme
dieser Bestimmungen in die Gesetzsammlung zu veranlassen.
Berlin, den 1 1#ten Juni 1826.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 1015.)