XIV Systematisches Reglster.
§ 247 Abs. 2 Ziff. 1. Zulässigkeit des Rechtswegs. Einrede
der Unzulässigkeit desselben. Begriff der Ekoilproceßsache.
Einrede des Dellagien aus dem lsemiuf#ehen Recht.
259. Bel Prüfung der Geubtusisech b ächen
ist das Proceßgericht an die für den Regelfall des vollen Beweises
gegebenen Formvorschriften und namehulich nicht an diejenigen
dieses Paragraphen gebunden. 209.
§ 276. Die Existenz oder die fortdauernde Verbindlichkeit
des Vertrags kann nicht zum Gegenstand der Vorabentscheidung
im Sinne dicses Paragraphen gemacht werden, wenn auch der
Inhalt des Vertrags und die daraus für die Contrahenten sich
ergebenden Rechte und Pflichten streitig sind und nach der Entscheidung
streitig bleiben. 369.
§ 348, 350, 356, 358. Zur Anwendung dieser Paragraphen.
nmleen der Seeidigu der Zeugen im Falle des § 350
iff. 1 der
858 356, 259. *„ der Richter die Aussagen solcher Zeugen,
deren Beelbigung durch die Civilproceßordnung vorgeschrieben
ist, selner Ueberzeugung zu Grunde legen, wenn die Beeidigung
unterblieben ist? Verzicht auf Beeidigung der Zeugen. Annahme
des Verzichts unzulässig, wenn die Beeidigung der Zeugen in
Folge dm Gerichtsbeschlusses unterblieben ist.
. 2. Zustellung der Rechtsmittelschrift 1# den bei
Gelegenheit kitt früher in demselben Processe eingelegten Rechtsmittels
von dem Gegner für die gleiche Rechtsmitiellnstanz bestellten
Proceßbevollmächtigten. 344.
§5 624. Zur Lehre von der Entmündigung. 225.
§5 690. Ausschließlicher Gerichtsstand dieses Paragraphen für
die Anfechtunn der von elnem Glänbiger erwirkten Pfändung von
Selte des Konkursverwalters. 321.
5804. Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerspruch
gegen eine beim Landgerichle nachgesuchte, erst im Beschwerdewege
durch Beschluß des Oberlandesgerichts angcordnete einstweilige
Verfügung. 250.
B. Konkursordnung für das Deutsche Reich.
8 17. Schadensersapanspruch des Vermiethers, welchem nach
ansgebrochenem Konkurse des Micthers vom Konkursverwalter
auf Grund dieses Paragraphen Lekündigt wird. 89.
22 ff. Anfechtung einer von dem Ceneiuschunner“ zu
Gunsten feiner Ehejrau abgeschlossenen Lebensversicherung. 149
* 210 Zi Zum Thatbestande dieser Vorschrift ist der
Nache eines criminellen Verschuldens nicht erforderlich. Begebung
von Blancoaccepten. 205.
C. Bayerisches Notariatsgesetz.
Notarlatsgesetz nebst Instruktion von Dr. H. Rehm. 272.
Materlalien zur Auslegung des Notarlatsgesetzes von K.
Fr. Enderlein. 272.