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Artikel 6.
Seine Majesiät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der
Großherzog von Mecklenburg-Schwerin versichern Ihren Umerthanen gegenfeitig
den völlig frelen und ungestörten Verkehr zwischen den innerhalb der Preußischen
Zolllinie an der dußeren Grenzed des Staats# belegenen Königlich-Preugischen und
Großherzoglich -Mecklenb inschen Landen dergestalt, daß die von den
beiderseitigen Unterthanen innerhalb des bezeichneren Bezirks zu verführenden
Waaren und Erzeugnisse aller Art überall den eigenen inla#ndischen gänzlich gleich
behandelt werden sollen.
Artikel 7.
Wenn, in Folge des vorstehenden Artikels, auch solche inländische Erzeug-
nisse, welche in dem Königlich-Preußischen oder Grogtherzoglich-Mecklenburg-
Schwerinschen Gebiete innerhalb der Preußischen Jolllinie mit besonderen Stenern
zur Zeit belegt sind, oder künftig belegt werden möchten, völlig freien Umlauf
haben sollen: so ist dazu erforderlich, daß jene besondern Steuern im Großher-
zoglich-Mecklenburgschen enklavirken Gebiete auf völlig gleichen Futz mit den
Preußischen gesetzt, und mitrelst gleich strenger Kontrole wirklich erhoben, auch
in keinem Falle durch zugestandene Rückvergütungen bei der Ausfuhr oder sonst
an ihrer Wirkung geschwächt werden.
Um diese Gleichstellung der Besteuerung der inländischen Erzeugnisse in den
Greßherzoglichen Enklaven, hinsichtlich der durch das Königlich -Preußische
Gesetz vom 8ten Februar 1819. wegen Besteuerung des inländischen Brannt-
weins, Braumalzes, Weinmostes und der Tabacksblätter betroffenen Gegen-
stände möglichst. vollständig zu erreichen und zugleich den Nachtheilen der für
Mecklenburg lästigen Kontrole und Steuererhedung auszuweichen, wollen Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin nicht allein die
Preußischen hierauf sich beziehenden Steuergesetze sofort in den gedachten En-
klaven einführen, sondern auch, unbeschadet Ihrer landeshemlichen Höbeitsrechte,
es gestatten, daß die daselbst nach diesen Gesetzen zu entrichtenden Steuern un-
mittelbar durch das nächstgelegene Königlich-Preußische Steuerame zu den Kö-
niglichen Kassen erhoben, auch nach den darüber ergangenen Anordnungen und
Instruktionen durch die Königlichen Steuerbeamten kontrolirt werden.
Die mit diesem Dienste in den Enklaven beauftragten Steuerbeamten
werden zwar von Seiner Majeslaͤt dem Könige von Preußen angestellt, besolder
und uniformirt; doch sollen sie in Beziehung auf denselben, beiden Landes-
herren den erforderlichen Diensteid leisten, und bei ihren Dienstverrichtungen in
den Enklaven stets das Königlich-Preußische und Großhergoglich -Mecklenburg-
Schwerinsche Wappen vereint auf der Kopfbedeckung tragen.
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